| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes
- Niedersachsen -
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Januar 2026
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 04.02.2026)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:
1. § 12 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 12 Ombudsstelle
(1) Das Fachministerium kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG einrichten. (2) Die Ombudsstelle besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das Fachministerium bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder und beruft diese ab. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorschläge der Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten und ihre sonstigen Entscheidungen in diesen Verfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Ombudsstelle ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Für die Inanspruchnahme der Ombudsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (3) Die Ombudsstelle darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) über Auszubildende und die Träger der praktischen Ausbildung verarbeiten, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgabe erforderlich ist. (4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
zu regeln. |
" § 12 Ombudsstelle
(1) Bei der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH als zuständiger Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) wird eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer oder einem Auszubildenden und einem Träger der praktischen Ausbildung, der seinen Sitz in Niedersachsen hat, eingerichtet. Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH richtet eine Geschäftsstelle ein, die die Geschäfte der Ombudsstelle führt. Die Ombudsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über das Verfahren der Ombudsstelle enthalten. (2) Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch Ombudspersonen wahrgenommen. Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH bestellt hierfür im Benehmen mit dem Fachministerium eine für die zügige Durchführung der Ombudsverfahren ausreichende Anzahl an Ombudspersonen, mindestens jedoch zwei Ombudspersonen. Die Ombudspersonen sollen über berufliche Erfahrung in der Pflegeausbildung sowie über Kenntnisse der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Träger der praktischen Ausbildung in der Pflege verfügen. Mindestens die Hälfte der Ombudspersonen sollen Frauen und mindestens eine Ombudsperson soll ein Mann sein. (3) Die Ombudspersonen sind ehrenamtlich tätig und üben ihre Tätigkeit unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Ombudsstelle bekannt geworden sind; Halbsatz 1 gilt nicht für Mitteilungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung sowie für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. (4) Eine Ombudsperson kann ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH niederlegen. Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH kann eine Ombudsperson im Benehmen mit dem Fachministerium aus wichtigem Grund abberufen. |
(Stand: 20.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion