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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

NGesFBG - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
- Niedersachsen -

Vom 15. September 2016
(GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 208; 14.12.2016 S. 261 16; 17.12.2019 S. 418 19; 28.04.2021 S. 244 21; 03.05.2023 S. 80 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 21064


Überschrift geändert 16 19

Erster Abschnitt 19
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen;
Förderung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 1 Weiterbildungsbezeichnungen 16 21

(1) Das Fachministerium regelt die Weiterbildungsbezeichnungen in Gesundheitsfachberufen durch Verordnung.

(2) Wer eine durch Verordnung nach Absatz 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, und
  2. Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

die in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach Absatz 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind, über die für die Ausübung des Berufs im Inland erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, ohne Erlaubnis diejenige Weiterbildungsbezeichnung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

§ 2 Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirksamkeit der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag, wer

  1. eine Weiterbildung an einer niedersächsischen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die staatliche Abschlussprüfung nach Satz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), liegen.

(2) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag auch, wer

  1. in einem anderen Bundesland die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten hat, die einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung entspricht,
  2. in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  3. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Befähigung besitzt

und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erfüllt.

(3) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht mehr vorliegt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 wird unwirksam, wenn die Erlaubnis zum Führen der zugrunde liegenden Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Dies ist der betroffenen Person mitzuteilen.

(5) Soweit für die Weiterbildung nicht die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gelten, trifft das Fachministerium durch Verordnung Regelungen über

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