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Regelwerk, Biotechnologie

Freiwillige Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Niedersachsen -

Vom 20. April 2004
(MBl. Nr. 15 vom 12.05.2004 S. 301)


zur aktuellen Fassung

Bezug: RdErl. v. 22.2.1995 (Nds. MBl. S. 503), zuletzt geändert durch RdErl. d. MFAS v. 29.10.1998 (Nds. MBl. S. 1406) - VORIS 21067 00 00 50 023 -

1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

1.1 Nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), werden alle Schutzimpfungen nach den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen öffentlich empfohlen. Bei künftigen Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden diese nach § 20 Abs. 3 IfSG jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam. Die Hinweise der STIKO zu den Impfempfehlungen sind in diesen öffentlichen Empfehlungen eingeschlossen und zu beachten.

Darüber hinaus wird als Sonderregelung die Schutzimpfung gegen Influenza für Kinder ab dem sechsten Lebensmonat sowie für Jugendliche und für Erwachsene jeden Alters empfohlen.

1.2 Grundsätzlich sind die vom Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - zugelassenen und freigegebenen Impfstoffe zu verwenden. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes i. d. F. vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. 1 S. 2190), verwendet werden

2. Unentgeltliche Schutzimpfungen

2.1 Von den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach Nummer 1 haben die Gesundheitsämter nach Maßgabe der jeweils geltenden STIKO-Empfehlungen Säuglingen, Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 20 Abs. 5 IfSG Impfungen gegen

2.2 Im Geltungsbereich der zwischen dem Land und den niedersächsischen Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Förderung der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen wird der Katalog in Nummer 2.1 um die Schutzimpfung gegen Hepatitis B erweitert, soweit die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Gesundheitsämter dieser Rahmenvereinbarung durch Erklärung beigetreten sind.

3. Schlussbestimmung

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