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Regelwerk

Hygiene-Verordnung - Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Nordrhein-Westfalen-

Vom 9. Januar 2003
(GV.NRW 21.03.2003 S. 56; 05.04.2005 S. 351; 30.04.2024 S. 252 24)



Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG - vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.

§ 2 Pflichten 24

(1) Wer Handlungen vornimmt, die mit einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut einhergehen, hat vorher seine Hände sorgfältig zu reinigen und diese sowie die zu behandelnden Haut- oder Schleimhautflächen zu desinfizieren. Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.

(2) Handlungen, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten, Werkzeugen oder Gegenständen vorzunehmen. Sterile Einmalmaterialien dürfen nach dem ersten Gebrauch nicht wiederverwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einem validierten Sterilisationsprozess zu unterziehen sowie bis zur nächsten Anwendung steril aufzubewahren.

(3) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, deren Benutzung eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht vorsieht, bei deren Anwendung es aber zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren (Kundenschutz). Es ist ein Desinfektionsmittel mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit zur Desinfektion zu verwenden. Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, sind die Instrumente mit geeigneten Mitteln aufzubereiten. Nach einer nicht proteinfixierenden Desinfektion (Eigenschutz) sind die Instrumente sorgfältig zu reinigen und einer abschließenden Desinfektion zu unterziehen (Fremd- und Kundenschutz).

(4) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(5) Es sind geeignete Hautschutz- und -pflegemittel zur Verfügung zu stellen. Es muss ein Hautschutzplan zur Auswahl von Präparaten für Hautreinigung, -schutz und -pflege erstellt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in deren regelmäßige und richtige Anwendung unterwiesen werden.

(6) Wer Tätigkeiten gemäß § 1 am Menschen ausübt, muss für den Betrieb einen an die vor Ort gegebenen Anforderungen angepassten Hygieneplan erstellen. Der Hygieneplan muss schriftlich alle hygienerelevanten Maßnahmen, die mit dem Eingriff am Menschen in Verbindung stehen, mit den jeweiligen Präventions- und Personalschutzmaßnahmen aufführen. Dazu zählen insbesondere Vorgaben zur Desinfektion und Sterilisation, zur Wundbehandlung, zur Reinigung, Versorgung, Entsorgung und Lagerung von Verbrauchsmaterialien. Der Hygieneplan muss für jede Mitarbeiterin und für jeden Mitarbeiter frei zugänglich sein. Der Hygieneplan ist jährlich, sowie nach Veränderung der Betriebsabläufe auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Hygieneplan ist dem Personal mindestens einmal jährlich zu erläutern. Unterjährig eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Arbeitsantritt in Bezug auf den Hygieneplan zu unterweisen. Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 3 Desinfektion 24

(1) Desinfektionen von Händen, Haut und Schleimhäuten, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren vorzunehmen, die zur Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen nachgewiesenermaßen wirksam sind und für die geplante Anwendung geeignet sind. Als Voraussetzung für eine sichere Wirksamkeit muss die im jeweiligen Einsatzbereich erforderliche inaktivierende Wirksamkeit durch zwei voneinander unabhängige Prüfberichte und Gutachten, die den Stand der derzeitigen Wissenschaft erfüllen, neue Anwendungsformen berücksichtigen und von herstellerunabhängigen akkreditierten Prüfinstituten erstellt worden sind, gesichert sein. Dies wird zum Beispiel vom Verband für Angewandte Hygiene (VAH) praktiziert. Prüfungen, die nach technischen Spezifikationen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Türkei oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, werden als gleichwertig anerkannt, wenn die technischen Spezifikationen das nach Satz 2 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreichen.

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