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Regelwerk, Biotechnologie

LKRG NRW - Landeskrebsregistergesetz
Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Februar 2016
(GV.NRW. Nr. 5 vom 16.02.2016 S. 89 16; 19.12.2019 S. 999 19; 01.02.2022 S. 122 22; 31.10.2023 S. 1168 23)
Gl.-Nr.: 21260



Archiv: 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Landeskrebsregister 19 23

(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und der Bekämpfung und Erforschung von Krebserkrankungen wird durch das für Gesundheit zuständige Ministerium das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregister) geführt. Es erfüllt die dem Land durch § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, sowie der durch § 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) übertragenen hoheitlichen Aufgaben

  1. der epidemiologischen Krebsregistrierung, welche das Auftreten von Krebserkrankungen sowie die Art der Primärtherapie bei Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten erfasst, sowie
  2. der klinischen Krebsregistrierung, welche die Daten über das Auftreten, den Verlauf und die Behandlung von Krebserkrankungen bei Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt werden, behandelt wurden oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, erhebt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorerkrankungen und aller ihn ergänzender Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig erhoben.

(3) Das Landeskrebsregister hat die Aufgaben, fortlaufend und flächendeckend Daten über das Entstehen, das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen zu sammeln, zu verarbeiten, wissenschaftlich auszuwerten und zu publizieren sowie Daten für die Forschung und Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung zu stellen. Es soll mitwirken bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen im Rahmen der Krebsbekämpfung, der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung sowie bei der Herstellung von Versorgungstransparenz. Das Landeskrebsregister hat regionale oder landesweite Qualitätskonferenzen zu fördern, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen. Im Übrigen soll das Landeskrebsregister Forschungsvorhaben, die den in Absatz 1 genannten Zielen dienen, fördern, durchführen oder sich daran beteiligen.

(4) Dem Landeskrebsregister werden die epidemiologische und klinische Krebsregistrierung als Aufgaben zugewiesen. Das Landeskrebsregister hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten.

(5) Das Landeskrebsregister wird in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Dritte evaluiert, insbesondere zu den Verfahren nach den § § 3, 9 bis 11.

(6) Das Landeskrebsregister hat einen Beirat, einen wissenschaftlichen Fachausschuss sowie einen Aufsichtsrat, wenn eine juristische Person des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 beliehen wird. Der Beirat berät das Landeskrebsregister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. Der Fachausschuss berät den Beirat und das Landeskrebsregister wissenschaftlich.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19 23

(1) Krebserkrankungen sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-Schlüssel) in der jeweils geltenden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des für Gesundheit zuständigen Bundesministeriums herausgegebenen Fassung.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Feststellung der Diagnose einer Krebserkrankung, therapierende Maßnahmen sowie anlässlich einer Krebserkrankung durchgeführte Nachsorgeuntersuchungen.

(3) Die Diagnose einer Krebserkrankung ist gesichert, wenn sie aufgrund eines wissenschaftlich anerkannten Diagnoseverfahrens festgestellt wurde.

(4) Identitätsdaten sind

  1. der Familienname, Geburtsname, die Vornamen, frühere Namen und Titel,
  2. der Tag, der Monat und das Jahr der Geburt,
  3. das Geschlecht,
  4. die Wohnanschrift im Zeitpunkt der Meldung (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer),

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