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Regelwerk

Änderungstext

LKRG NRW - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Oktober 2023
(GV. NRW. Nr. 31 vom 17.11.2023 S. 1167)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeskrebsregistergesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Aufsichtsrat".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "errichtet" durch das Wort "geführt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden auf der Grundlage des im Bundesanzeiger zuletzt veröffentlichten bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module erhoben. "(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorerkrankungen und aller ihn ergänzender Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig erhoben."

c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es soll mitwirken bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen im Rahmen der Krebsbekämpfung, der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung sowie bei der Herstellung von Versorgungstransparenz."

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie einen Aufsichtsrat, wenn eine juristische Person des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 beliehen wird." ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Eine Tumordiagnose" durch die Wörter "Die Diagnose einer Krebserkrankung" ersetzt.

b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Staatsangehörigkeit, "4. aktueller Wohnort des Patienten bei Meldeanlass,"

c) In Absatz 6 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "Zielgebiet" die Wörter "und die Beurteilung des Residualstatus" eingefügt.

d) In Absatz 7 Nummer 6 werden die Wörter "der Bildung eines Identitäts-Chiffrats widersprochen hat (Widerspruchsstatus)" durch die Wörter "einen Widerspruch erklärt hat" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Sterbefallbezogene Daten sind
  1. die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamts,
  2. die Sterbebuchnummer,
  3. die Todesursachen nach dem ICD-Schlüssel und
  4. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes.
"(8) Sterbefallbezogene Daten sind
  1. die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamts,
  2. die Sterbebuchnummer,
  3. die Todesursachen, Grunderkrankungen und andere wesentliche Krankheitszustände (Begleiterkrankungen) im Klartext und die nach ICD verschlüsselten Angaben,
  4. die jeweiligen (geschätzten) Zeiträume zwischen dem Krankheitsbeginn und dem Tod und
  5. der Monat und das Jahr des Todes."

f) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Datenvalidierungs- und -speicherstelle,

4. Datenauswertungsstelle und

"3. Landesauswertungsstelle und".

bb) Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 3, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

bb) Nummer 8

8. wandelt Transaktionsnummern sowie Referenznummern in Pseudonyme um,

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.

dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und es werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

ee) Die Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 11 bis 16.

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