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Regelwerk

Landesverordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 29.06.2011 S. 171)



Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55, BS 2126-10) wird verordnet:

§ 1

Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten sind dem für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose oder einer akuten Lyme-Arthritis unverzüglich zu melden.

§ 2

(1) Meldepflichtig sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannten Ärztinnen und Ärzte; § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt entsprechend.

(2) Die Meldung an das Gesundheitsamt muss folgende Angaben enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Jahr der Geburt,
  3. Diagnose und Untersuchungsbefund,
  4. Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
  5. Tag, Monat und Jahr der Diagnose,
  6. wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet und
  7. Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.

Die Meldung erfolgt mit einem vom Landesuntersuchungsamt vorgegebenen Formblatt oder sonstigen geeigneten Datenträger.

(3) Das Gesundheitsamt prüft die gemeldeten Erkrankungen an und Todesfälle durch Borreliose gemäß der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG veröffentlichten Falldefinition und übermittelt dem Landesuntersuchungsamt wöchentlich die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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