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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

KurortG RP - Kurortegesetz
Landesgesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. Dezember 1978
(GVBl. vom 21.12.1978 S. 745.....21.07.2003 S. 155; 14.07.2015 S. 127; 22.12.2015 S. 482; 20.12.2024 S. 473)
Gl.-Nr.: 2128-10



§ 1 Grundsatz

(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung

Heilbad,

Kneipp-Heilbad,

Felke-Heilbad,

Kneipp-Kurort,

Felke-Kurort,

Heilklimatischer Kurort,

Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder

Peloid-Kurbetrieb oder

Luftkurort

staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind.

Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptkurmittel.

(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.

(3) Die Eignung der natürlichen Heilmittel des Bodens, der Luftqualität oder des Klimas zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Die gesicherte Qualität der wissenschaftlich anerkannten Heilverfahren nach Kneipp und Felke muss durch ein medizinischbalneologisches Gutachten nachgewiesen sein. Für eine nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) staatlich anerkannte Heilquelle bedarf es des Nachweises nicht.

(4) Zur staatlichen Anerkennung als Kurort müssen die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekannt gegeben sein.

(5) Die Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen im Sinne von Absatz 1 und die Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden.

(6) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen im Sinne des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.

(7) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze sowie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

§ 2 Heilbad

(1) Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad - mit oder ohne Zusatz der Hauptkurmittel - setzt voraus:

  1. ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Kurmittel des Bodens,
  2. ein gesundheitsförderndes Klima und ausreichende Luftqualität,
  3. verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung der Kurmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  4. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
  5. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

(2) Kurmittel des Bodens sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilgase. Wasser- und Gasquellen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt sind.

§ 3 Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad setzt voraus:

  1. umfassende leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  2. ein mindestens zehnjähriges Bestehen als Kneipp-Kurort oder Felke-Kurort,
  3. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und ausreichende Luftqualität,
  4. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
  5. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 4 Kneipp-Kurort und Felke-Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort oder Felke-Kurort setzt voraus:

  1. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und ausreichende Luftqualität,
  3. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 5 Heilklimatischer Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:

  1. ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist, erhöhte Anforderungen an die Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
  2. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  3. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

§ 6 Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb

Die staatliche Anerkennung als Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb setzt voraus:

  1. ein natürliches, zu Heilzwecken geeignetes Heilmittel des Bodens oder des Klimas. Dies können sein:
    1. eine Heilquelle, die nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt ist,

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