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KurortG RP - Kurortegesetz
Landesgesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. Dezember 1978
(GVBl. vom 21.12.1978 S. 745.....21.07.2003 S. 155; 14.07.2015 S. 127; 22.12.2015 S. 482; 20.12.2024 S. 473)
Gl.-Nr.: 2128-10
§ 1 Grundsatz
(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung
Heilbad,Kneipp-Heilbad,
Felke-Heilbad,
Kneipp-Kurort,
Felke-Kurort,
Heilklimatischer Kurort,
Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder
Peloid-Kurbetrieb oder
Luftkurort
staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind.
Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptkurmittel.
(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.
(3) Die Eignung der natürlichen Heilmittel des Bodens, der Luftqualität oder des Klimas zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Die gesicherte Qualität der wissenschaftlich anerkannten Heilverfahren nach Kneipp und Felke muss durch ein medizinischbalneologisches Gutachten nachgewiesen sein. Für eine nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) staatlich anerkannte Heilquelle bedarf es des Nachweises nicht.
(4) Zur staatlichen Anerkennung als Kurort müssen die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekannt gegeben sein.
(5) Die Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen im Sinne von Absatz 1 und die Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden.
(6) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen im Sinne des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.
(7) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze sowie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
§ 2 Heilbad
(1) Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad - mit oder ohne Zusatz der Hauptkurmittel - setzt voraus:
(2) Kurmittel des Bodens sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilgase. Wasser- und Gasquellen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt sind.
§ 3 Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad setzt voraus:
§ 4 Kneipp-Kurort und Felke-Kurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort oder Felke-Kurort setzt voraus:
§ 5 Heilklimatischer Kurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
§ 6 Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb
Die staatliche Anerkennung als Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb setzt voraus:
(Stand: 14.08.2025)
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