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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsfachberufe
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. September 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 10.09.2020 S. 371)
Fn. 1
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:
In § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte "im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Worte "in einem oder mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2006 (GVBl. S. 358), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2124-10, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 23 wird nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2263)" ein Komma eingefügt.
c) Folgende Nummern 24 bis 25 werden angefügt:
"24. dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) und
25. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280)".
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. § 28 NotSanG."
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe
Das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 2124-11, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 über das Führen von Berufsbezeichnungen für Gesundheitsfachberufe, für die keine bundes- oder sonstigen landesrechtlichen Regelungen bestehen, zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 201671
| ENDE |
(Stand: 24.09.2020)
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