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Regelwerk, Biotechnologie

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit

- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. April 2001
(MBl. Nr. 8 vom 03.05.2001 S. 309; 06.07.2005 S. 238; 2011 S. 176)
Gl.-Nr.: 21261


  1. Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes werden in Rheinland-Pfalz die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen. Die Schutzimpfung gegen Influenza wird über die Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch Institut hinaus ohne Einschränkung empfohlen. Die öffentliche Empfehlung für das Land Rheinland-Pfalz wird jeweils mit der Veröffentlichung der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam.
  2. Die öffentliche Empfehlung bezieht sich nur auf solche Impfstoffe, die vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen und deren einzelne Chargen aufgrund einer staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut von der Freigabe freigestellt sind. Ausnahmen hiervon können nur auf besonderen Antrag in medizinisch begründeten Einzelfällen vom fachlich zuständigen Ministerium zugelassen werden.
  3. Die Schutzimpfungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und unter Beachtung der jeweils gültigen Durchführungsempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut durchzuführen.
  4. Wer durch eine in Rheinland-Pfalz öffentlich empfohlene und vorgenommene und unter Beachtung der Nummern 2 und 3 durchgeführte Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung nach den §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Der Anspruch kann beim Amt für soziale Angelegenheiten Mainz durch Antrag geltend gemacht werden.
  5. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 22. Mai 1997 (6322 - 79 400-2) - MinBl. S. 282 -, geändert durch Nummer 1.5 der Verwaltungsvorschrift vom 17. November 1999 (612 - 02 503-81-1/99) - MinBl. S. 532 -, außer Kraft.

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