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Regelwerk

Änderungstext

SächsPatMobRLUG - Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 2. April 2014
(Sächs.GVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 266)



Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz - SächsPatMobG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz- SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 881) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

"5. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz - SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,

6. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,

7. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 10a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird nach dem Wort "fertigen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

"4. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz - SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,

5. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,

6. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen."

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

§ 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz - SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz -SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (2- SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:

1.In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger".

2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger

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