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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 13. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 17.03.2020 S. 82)



Es verordnen auf Grund
- des § 32 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) die Staatsregierung und
- des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
IfSGZuVO - Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

"In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) "Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, im Gebiet mehrerer Landkreise oder Kreisfreier Städte vor, kann abweichend von Absatz 1 die oberste Landesgesundheitsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 20 Absatz 7 Satz 1" wird ein Komma und die Angabe " § 32 Satz 1" eingefügt.

b) Die Wörter "Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200475

ENDE

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