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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 5. Januar 2022
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 08.01.2022 S. 18)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Dem § 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die oberste Landesgesundheitsbehörde."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft.

Begründung

Um die zusätzliche Belastung der Landkreise und Kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Daten nach § 28b Absatz 3 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetztes zu vermeiden, wird diese Zuständigkeit auf die oberste Landesgesundheitsbehörde übertragen.

Zum Zweck der Information werden die entgegengenommenen Daten den Landkreisen und Kreisfreien Städten übermittelt.

ID 220052

ENDE

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(Stand: 27.01.2022)

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