umwelt-online: SaatG - Saatgutverkehrsgesetz (2)

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Unterabschnitt 6
Verbot der Irreführung, Gewährleistung

§ 23 Verbot der Irreführung

(1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.

(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erscheinen lässt.

§ 24 (weggefallen)

Unterabschnitt 7
Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung

§ 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen 15

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftwird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis entspricht.

§ 26 Saatgutmischungen 10 15

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftwird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden,
  2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,
  3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,
  4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.

§ 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht 15

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

  1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
    1. im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
    2. Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
  2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftwird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

§ 28 Durchführung in den Ländern

Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.

§ 29 Geschlossene Anbaugebiete

Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.

Abschnitt 2
Sortenordnung

Unterabschnitt 1
Sortenzulassung

§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung 05 10 15

(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie

  1. unterscheidbar,
  2. homogen und
  3. beständig ist,
  4. landeskulturellen Wert hat sowie
  5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.

(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

  1. Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,
  2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,

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(Stand: 05.02.2024)

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