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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

KurortVO - Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. November 2019
(GVOBl. Nr. 47 vom 12.12.2019 S. 574; 01.11.2024 S. 832)
Gl.-Nr: 6140-1-6



Aufgrund des § 10 Absatz 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1 Grundsatz

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Seeheilbad, Kurort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb, Seebad mit kurortmedizinischem Hintergrund, Seebad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort oder Luftkurort), als Erholungsort oder als Tourismusort anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren in der Nähe befindlichen Gemeinden erfüllt werden.

(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebiets begrenzt werden.

(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte

(1) Kurorte müssen verfügen

  1. nach Maßgabe des § 3 über wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren, festgestellt unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze,
  2. über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,
  3. über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und
  4. über artgemäße Einrichtungen zur Unterhaltung, Betreuung sowie zur sportlichen Betätigung der Kurgäste.

(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie der Lärmpegel dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten, deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurmäßige Verpflegung angeboten wird.

(4) Einrichtungen für Kurgäste, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts über Maßnahmen für besondere Personengruppen, bleiben unberührt.

(5) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist von den zuständigen Stellen in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere

  1. die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
  2. die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
  3. die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen.

(6) In Kur- und Tourismusorten ist eine Touristeninformation mit Internetpräsenz als zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Ort unterrichten können. In Erholungsorten sind Aushangtafeln oder vergleichbare Möglichkeiten, mit denen sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Ort unterrichten können, vorzuhalten.

§ 3 Artbezeichnungen für Kurorte

Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:

  1. Heilbad
    1. natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilmittel des Bodens,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
    3. Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots,
    4. Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
    5. vom Verkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
    6. während der Kurzeit Diätberatung;
  2. Seeheilbad
    1. Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte soll nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
    3. Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots,
    4. Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
    5. gepflegter und überwachter Badestrand,
    6. Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport und ein Terrainkurwegenetz,
    7. während der Kurzeit Diätberatung;
  3. Kurort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
    1. natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilwasser oder Peloide,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
    3. Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
    4. Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots;
  4. Seebad mit kurortmedizinischem Hintergrund
    1. Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte soll nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
    2. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,

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