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Regelwerk

Änderungstext

1656/2015 Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Dezember 2015
(GVOBl. Nr. 16 vom 23.12.2015 S. 414*)



*) Ändert Ges. vom 9. April 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 212-2

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 166, ber. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Angabe "4. September 2007 (BGBl I S. 2206)" die Angabe ", zuletzt geändert durch Artikel 5 d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423), " ersetzt.

2. In § 3 wird die Angabe "11. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 487)" durch die Angabe "28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Jedes Krankenhaus nach § 107 Abs. 1 SGB V mit Intensivstation oder Beatmungsbetten" ersetzt durch die Worte "Jedes Entnahmekrankenhaus nach § 9a Transplantationsgesetz".

bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist."

b) In Absatz 2 bis 8 wird jeweils das Wort "Krankenhaus", "Krankenhauses" oder "Krankenhäusern" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form durch das Wort "Entnahmekrankenhaus", "Entnahmekrankenhauses" oder "Entnahmekrankenhäusern" ersetzt.

c) In Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Koordinierungsstelle" die Worte "nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes" eingefügt und die Worte "Deutsche Stiftung Organtransplantation" gestrichen.

d) In Absatz 6 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2 und 5 werden jeweils die Worte "Deutsche Stiftung Organtransplantation" durch das Wort "Koordinierungsstelle" ersetzt.

e) In Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "monatlich" durch die Worte "regelmäßig, mindestens einmal jährlich" ersetzt.

f) In Absatz 8 wird das Wort "jährlich" durch die Worte "auf Verlangen" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ID/16/0002

ENDE

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