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Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. April 2007
(ABl. Nr. 16 vom 16.04.2007 S. 279)
Gl.-Nr.: 2126.26
aufgehoben
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden für Schleswig-Holstein Schutzimpfungen gegen folgende Krankheiten öffentlich empfohlen:
Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.
Die Schutzimpfungen gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten öffentlich empfohlen sind.
Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlen werden.
Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren einzelne
Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.
Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Wer durch eine nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit das Infektionsschutzgesetz nichts Abweichendes bestimmt ( § 60 Abs. 1 IfSG).
Die Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie der Fachinformation des entsprechenden Impfstoffes durchzuführen. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.
Diese Bekanntmachung tritt zum 23. März 2007 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31. Dezember 2012. Meine Bekanntmachung vom 8. September 2004 - VIII-403-402.221-000 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 748) 2 wird aufgehoben.
1) Einzelheiten zur Indikation: Siehe die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI), veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI.
2) Amtsbl. Schl.-H. 2007 S. 279 21 Gl.-Nr. 2126.19
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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