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Regelwerk, Biotechnologie, EU, Bund

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz
- Saarland -

Vom 11. Februar 2015
(Amtsbl. Nr. 8 vom 26.03.2015 S. 221; 08.12.2021 S. 2629 21)



Archiv: 2000

§ 1 Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organ- und Gewebespendeausweisen

(1) Zuständige Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Art. 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung sowie für die Bereithaltung der Organ- und Gewebespendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen sind:

  1. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
  2. die Gesundheitsämter,
  3. die Saarländische Krankenhausgesellschaft,
  4. die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. die Ärztekammer des Saarlandes,
  6. die Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung Saarland e.V..

(2) Die unter Absatz 1 genannten Stellen können Patientenverbände, Initiativen sowie Selbsthilfegruppen für den Bereich der Organ- und Gewebespende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten im Saarland entfalten für die Förderung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende, einbeziehen.

§ 2 Errichtung der Kommission zur Lebendspende 21

(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes als unselbstständige Einrichtung errichtet. Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, ferner eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an.

(2) Die Kommissionsmitglieder sowie je zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes im Benehmen mit der Obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder können auf ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes verzichten. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes abberufen werden. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen. Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Kommission bestimmen ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung hierüber nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bestimmt. (4) Die Kommission verhandelt, berät und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Anhörung von Seelsorgern der jeweiligen Konfessionen oder Sachverständigen zu anderen Kulturkreisen. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, anhören.

(5) Die Kommission gibt sich eine Verfahrensordnung, in der

  1. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
  2. das Verfahren, insbesondere Einberufung, Leitung der Sitzung und Verhandlungsfähigkeit,
  3. die Geschäftsführung geregelt werden.

(6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung und Sitzungsgeldregelung der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Die Ärztekammer des Saarlandes kann die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten gegenüber dem die Organtransplantation durchführenden Transplantationszentrum geltend machen. Sie schließt mit dem Transplantationszentrum vorab einen Vertrag über die konkrete Ausgestaltung der Kostenerstattung.

§ 3 Entnahmekrankenhäuser; zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Benennung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 4 Transplantationsbeauftragte

(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten.

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