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Regelwerk, Biotechnologie

SHKG - Saarländisches Heilberufekammergesetz
Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/ Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland

- Saarland -

Vom 19. November 2007
(ABl. Nr. 48 vom 29.11.2007 S. 2190; 19.11.2008 S. 1930 08; 16.10.2012 S. 437 12; 11.11.2015 S. 880 15; 14.09.2016 S. 1012 16; 30.01.2018 18,aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Archiv: 2003(vorherige Änderung vom 04.07.2007 S. 1730 07)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1730) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG -) in der seit dem 3 1. August 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874);
  2. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes vom 20. April 2005 (Amtsbl. S. 686);
  3. Artikel 20 des Gesetzes zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010);
  4. Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530);
  5. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1730).

Erstes Kapitel
Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern; Versorgungswerke

§ 1 Kammern 16

(1) Als öffentliche Berufsvertretungen sind errichtet

  1. die Ärztekammer des Saarlandes,
  2. die Apothekerkammer des Saarlandes,
  3. die Tierärztekammer des Saarlandes.

Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Abteilung Ärzte, eine Abteilung Zahnärzte und eine Abteilung Versorgungswerk mit jeweils eigener Vermögensverwaltung gebildet.

(2) Als öffentliche Berufsvertretung der psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen wird die Kammer der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Saarlandes - Psychotherapeutenkammer des Saarlandes - errichtet.

(3) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie führen ein Dienstsiegel.

(4) Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und des sonstigen für sie geltenden Rechts erstreckt. In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegen sie der Fachaufsicht.

(5) Die Aufsicht über die Kammern führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Kammermitglieder 16

(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Apotheker/Apothekerinnen und Tierärzte/ Tierärztinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen gleichgestellt sind Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten/der psychologischen Psychotherapeutin oder zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen.

(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer.

(2) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden keine Kammermitglieder. Sie sind verpflichtet, sich bis spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.

(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 3 Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten 15 16

(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden. Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen der jeweiligen Kammer mitzuteilen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der von den Kammermitgliedern bei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit der Kammermitglieder innerhalb oder außerhalb des Saarlandes sowie die Dauer der Speicherung der Daten über die Kammermitglieder, regelt die Meldeordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 9. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis; eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist der Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zwecke dürfen sie auch Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen, insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuerdaten, verarbeiten. Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen dürfen die Kammern auf Anfrage, die einen bestimmten Kammer- oder Berufsangehörigen betrifft oder in schwerwiegenden Einzelfällen nur den entsprechenden anderen Kammern und deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, berufsrechtliche oder disziplinarische Pflichtverletzungen verfolgen, erteilen. Über die Zulässigkeit der Datenübermittlung entscheiden die Kammern. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.

(3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unterrichtet; ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt. Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden, die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Verpflichtung zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke, den Entzug der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte zur Folge haben können, hat sie die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

(4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind.

§ 4 Aufgaben der Kammern 15 16

(1) Den Kammern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit wahrzunehmen,
  2. die Kammermitglieder sowie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 2 und 4 zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen, soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist,
  3. die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
  5. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern,
  6. auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,
  7. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,
  8. den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei der Gesundheitsberichterstattung des Landes mitzuwirken,
  9. die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,
  10. im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich den Notfalldienst an sprechstundenfreien Zeiten und sprechstundenfreien Tagen in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw. mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland sicherzustellen; dabei ist auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,
  11. im tierärztlichen Bereich den Notfalldienst an sprechstundenfreien Tagen sicherzustellen,
  12. die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen und bei der Regelung der Dienstbereitschaft auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,
  13. die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und deren Stellvertreter vorzuschlagen,
  14. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit Heilberufekammern innerhalb und außerhalb des Saarlandes zusammen zu arbeiten und vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter zu nutzen,
  15. die Ausstellung und Aktualisierung von Europäischen Berufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag.

(2) Die Landesregierung kann den Kammern nach deren Anhörung und innerhalb ihres Aufgabenkreises auch staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammern sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; die Kammern unterliegen insofern der Fachaufsicht durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Kostentragung zu treffen.

(3) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die zuständige Kammer hören.

(4) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ab.

(5) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von jedem Kammermitglied Beiträge. Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung ( § 12 Abs. 1 Nr. 7).

(6) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen oder anderer Heilberufe oder mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgemeinschaften nach bürgerlichem Recht zu bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Kammern können Verwaltungsaufgaben gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlungen.

(8) Die Kammern sind befugt, Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen einzurichten.

(9) Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes bilden zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der Berufsordnung, der Weiterbildung und der Qualitätssicherung, einen gemeinsamen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist paritätisch besetzt und besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Dem Beirat gehört mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an. Die Beiratsmitglieder werden von den jeweiligen Kammervorständen auf Vorschlag der jeweiligen Vertreterversammlung berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Mindestens die Hälfte der von der Ärztekammer des Saarlandes entsandten Mitglieder muss überwiegend psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung ( §§ 40, 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Last fällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandes geregelt.

(2) In dieser Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. ihre Zusammensetzung,
  3. das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. die Voraussetzung für ihr Tätigwerden,
  6. das Verfahren,
  7. die Geschäftsführung,
  8. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
  9. die Erhebung von Gebühren zur Deckung von durch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethikkommission anfallenden Kosten,
  10. die Entschädigung der Mitglieder und
  11. die Anerkennung von Voten einer Ethikkommission, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes hat und durch jeweiliges Landesrecht gebildet ist.

(3) Bei der Apotheker-, der Psychotherapeuten- sowie der Tierärztekammer des Saarlandes können ebenfalls Ethikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes können eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Durch Satzung ist festzulegen, bei welcher der beiden Kammern die gemeinsame Ethikkommission errichtet wird; die Satzungsregelung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes und der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.

§ 6 Versorgungswerke 08 16

(1) Die Kammern können Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen nach Maßgabe einer besonderen Satzung für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige schaffen oder sich zu diesem Zweck zu gemeinsamen Einrichtungen anderer akademischer Heilberufe im Saarland zusammenschließen. Die Satzung über das Versorgungswerk ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn die Satzung die Voraussetzungen festlegt, die für eine Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Satzung, deren Aufstellung oder Änderung einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden der Vertreterversammlung bedarf, trifft insbesondere Regelungen über

  1. die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
  2. den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
  3. die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
  4. die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
  5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
  6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie die Fälligkeit der Beiträge,
  7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
  8. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
  9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden können,
  10. die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten lassen kann,
  11. die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beträge, wenn die Mitgliedschaft endet,
  12. die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder,
  13. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation.

(3) Der Zusammenschluss ist auch mit Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer zulässig. Hierzu schließt das Saarland mit den jeweiligen Bundesländern entsprechende Vereinbarungen ab.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene und satzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(5) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht ( § 20 LOG) durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt wird. Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerkes und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rückklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Aufsichtsbefugnissen.

(6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Angehörigen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Mitglieder der Tierärztekammer und der Apothekerkammer des Saarlandes finden auf die Verjährung die für die Bayerische Ärzteversorgung bzw. Bayerische Apothekerversorgung geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der/die Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des/der Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

§ 7 Aufsichtsmittel

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Kammer das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Kammer die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Kammer dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Kammer verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechtes durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 1 nicht sofort möglich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung unter Übersendung der Tagesordnung sowie unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Sitzung rechtzeitig einzuladen. In der Vertreterversammlung ist ihren Vertretern/Vertreterinnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.

§ 8 Organe

(1) Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Kammervorstand.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammer ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen und Verdienstausfälle sind zu ersetzen.

(3) Kammermitglieder, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, können nicht den Organen der Kammer angehören.

(4) Die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

§ 9 Vertreterversammlung

(1) Für jeweils vollendete

  1. 100 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte -
  2. 50 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -
  3. 50 Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes
  4. 15 Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes
  5. 20 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes

ist ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen. Der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes gehören so viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen an, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Kammermitglieder entspricht. Die so ermittelte Anzahl der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Mitglieder der Vertreterversammlung ist in dem Fall, dass sich eine Dezimalzahl ergibt, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

(2) Berechnungsgrundlage für die Größe der Vertreterversammlung ist die Anzahl der Kammermitglieder zum 1. Juli des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.

(3) Die Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt 5 Jahre.

(4) Durch Satzung kann vorgeschrieben werden, dass der Vertreterversammlung außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Saarland als beratendes Mitglied angehört.

(5) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sind alle Kammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen oder eingeschränkt ist.

(6) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden.

(7) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung eine Zweidrittel-Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf hierbei weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn der Beschluss

einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte.

(8) Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Sie ist von dem Präsidenten/der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Der Präsident/ die Präsidentin hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammer eine Vertreterversammlung einzuberufen.

§ 10 Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen (Listen) von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt; jeder/jede Wahlberechtigte hat eine Stimme. Das Wahlergebnis ist nach dem Verfahren nach Niemeyer festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -, der Apothekerkammer des Saarlandes sowie der Tierärztekammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Der/die Wahlberechtigte kann Bewerber/Bewerberinnen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben.

(4) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrer Mitgliederzahl in den jeweiligen Kammern berücksichtigt werden.

(5) Das Saarland bildet einen Wahlkreis. Die Wahl Þn- det als Briefwahl statt. Die Kammern tragen die Wahlkosten.

(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder sind Neuwahlen durchzuführen.

(7) Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert seinen Sitz in der Vertreterversammlung, wenn

  1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit weggefallen sind oder
  2. es auf den Sitz dem Kammervorstand gegenüber schriftlich und unwiderruflich verzichtet oder
  3. die Wahl für ungültig erklärt ist.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, so tritt im Falle der Verhältniswahl an seine Stelle das Mitglied, das im Wahlvorschlag dem/der bisher Gewählten folgt. Im Fall der Mehrheitswahl folgt das Kammermitglied, auf das kein Sitz entfallen ist, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl.

(9) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 11 Verlust und Wiederaufleben von Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch

  1. Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,
  2. Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
  3. Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Aberkennung des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil,
  5. Aberkennung durch berufsgerichtliches Urteil,
  6. Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Bestellung oder der Approbation,
  7. Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung verliert auch, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.

§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlungen

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Sie wählt den Kammervorstand und beschließt insbesondere über

  1. die Satzung,
  2. die Geschäftsordnung,
  3. die Berufsordnung,
  4. die Weiterbildungsordnung,
  5. die Schlichtungsordnung,
  6. die Satzungen hinsichtlich der Versorgungswerke und sonstigen sozialen Einrichtungen,
  7. die Beitrags- und Gebührenordnung,
  8. die Wahlordnung,
  9. die Meldeordnung,
  10. die Haushalts- und Kassenordnung,
  11. die Satzung zur Errichtung der Ethikkommission,
  12. die Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermitglieder,
  13. die Vorschläge der Kammer für die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte,
  14. die Feststellung des Haushaltsplans,
  15. die Entlastung des Kammervorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  16. die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung, durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Kammervorstandes und die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse.

(3) Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitglieder der Abteilung Ärzte oder die Mitglieder der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes betreffen, werden von den jeweiligen Abteilungen in eigener Zuständigkeit geregelt. Soweit von den für die jeweilige Abteilung in die Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern Beschlüsse gefasst werden, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Satzung betreffen, sind diese der Vertreterversammlung zur Genehmigung in der nächsten Sitzung vorzulegen. Die Genehmigung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder der Vertreterversammlung versagt werden. Das Nähere hierzu regelt die Satzung gemäß § 14 Abs. 2 Nummer 2.

§ 13 Kammervorstand 16

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten/ der Präsidentin, höchstens zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, bei der Tierärztekammer des Saarlandes mindestens einem Beisitzer/einer Beisitzerin. Dem Kammervorstand der Ärztekammer des Saarlandes muss mindestens ein Mitglied der Abteilung Zahnärzte, dem Kammervorstand der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin angehören. Stellt sich kein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/keine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Wahl, ist diese Funktion mit einem Psychologischen Psychotherapeuten/ einer Psychologischen Psychotherapeutin zu besetzen. Die Amtsdauer des Kammervorstandes entspricht der Wahlperiode der Vertreterversammlung.

(2) Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie findet spätestens zwei Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung statt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist vor Ablauf der Wahlperiode zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.

(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Einem rechtswidrigen Beschluss der Vertreterversammlung muss der Vorstand widersprechen. Einem Beschluss, der für die Kammer von Nachteil ist, kann er widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Vertreterversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, das die Vertreterversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.

(6) Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung oder ein/eine nach Maßgabe der Satzung benannter Vertreter/benannte Vertreterin vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Organs vertreten, das für die Geschäftsführung des Versorgungswerks zuständig ist. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 14 Satzungen 16

(1) Die Kammern erlassen Satzungen, die auszufertigen und bekannt zu machen sind. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, im Falle der Bekanntmachung in einem Periodikum am ersten des Monats, der dem Erscheinungsmonat folgt. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergeht die Genehmigung in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Kammer selbst vornehmen.

(2) Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen zu erlassen über

  1. Sitz der Kammer,
  2. Geschäftsführung der Kammer sowie der einzelnen Abteilungen der Ärztekammer des Saarlandes,
  3. Wahlverfahren zur Wahl der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes,
  4. Zuständigkeit, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  5. Rechte und Pflichten des Kammervorstandes und seiner Mitglieder,
  6. Entschädigung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes,
  7. Art und Höhe der Umlage/des Beitrags,
  8. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
  9. Berufsordnung,
  10. Weiterbildungsordnung,
  11. Haushalts- und Kassenordnung,
  12. Wahlordnung,
  13. Meldeordnung,
  14. Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermitglieder.

(3) Die Ärztekammer des Saarlandes -Abteilung Ärzte -, die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - und die Tierärztekammer des Saarlandes haben Bestimmungen zur Sicherstellung des Notfalldienstes gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 oder 11 und zur Ausgestaltung der Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 zu erlassen. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen, wonach die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie bei Ärzten/Ärztinnen und Zahnärzten/ Zahnärztinnen wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Anstellung von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Erhöhung der Zahl von zu leistenden Notfalldiensten begründen kann.

§ 15 Haushaltsplan

(1) Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahr einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan auf. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat die Kammer sicherzustellen, dass die ihr obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.

(2) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird

aufgestellt.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 aufgestellten Haushaltspläne werden von der Vertreterversammlung festgestellt.

(4) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.

(5) Die Kammern haben den Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für die Kammer maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere, soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet wird.

Zweites Kapitel
Berufsausübung

§ 16 Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. soweit sie als Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/ Zahnärztinnen in eigener Praxis oder als Tierärzte/ Tierärztinnen praktizierend tätig sind, am Notfalldienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 10 oder 11 teilzunehmen und sich dafür fortzubilden sowie über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.

(3) Die Kammermitglieder müssen sich

durch die Ethikkommission im Sinne des § 5 Abs. 1 beraten lassen.

§ 17 Berufsordnungen 16

(1) Die Kammern geben sich eine Berufsordnung, bei der Ärztekammer des Saarlandes getrennt nach den Berufsgruppen der Ärzte/Ärztinnen und der Zahnärzte/Zahnärztinnen.

(2) Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, insbesondere Regelungen zu folgenden Berufspflichten treffen:

  1. Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. Pflicht, sich beruflich fortzubilden,
  3. die Mitwirkung an Maßnahmen der Kammern im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5, die der Sicherung der Qualität ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, tierärztlicher oder pharmazeutischer Leistungen dienen,
  4. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. die Praxis- oder Apothekenankündigung,
  6. die Öffnungszeiten von Apotheken,
  7. die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
  8. den Mindeststandard einer Praxiseinrichtung bzw. einer tierärztlichen Klinik,
  9. die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit, auch im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung,
  10. die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. die nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufs gebotene Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und Werbeverboten,
  12. die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
  13. das berufliche Verhalten gegenüber anderen Be rufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  14. die Beschäftigung von Vertretern/Vertreterinnen, Assistenten/Assistentinnen und sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
  15. die Ausbildung von Personal,
  16. das ärztliche Verhalten bei der Behandlung menschlicher Sterilität bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität,
  17. den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

(3) Die Berufsordnung kann des Weiteren Regelungen zur Ausgestaltung der kooperativen Berufsausübung in verschiedenen Rechtsformen enthalten. Die Kammern können in der Berufsordnung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union an das Führen einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts Anforderungen festlegen, die gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Drittes Kapitel
Weiterbildung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 18 Gemeinsame Vorschriften

(1) Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktsbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

(2) Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen für ihre Mitglieder, wenn dies für die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Dabei sind das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.

(3) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung beÞ nden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

(4) Die in einem anderen Kammergebiet erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des Absatzes 1 zu führen, gilt auch im Saarland.

§ 19 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

weiter .

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