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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1875 zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union für die Berufe im Gesundheitswesen

Vom 11. November 2015
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 03.12.2015 S. 880)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz über den Europäischen Vorwarnmechanismus und den Europäischen Berufsausweis für die Berufe im Gesundheitswesen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Europäischer Berufsausweis".

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind."

3. In § 4 Absatz 1 Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

"15. die Ausstellung und Aktualisierung von Europäischen Berufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Wer in einem von den §§ 20 und 21 abweichenden gleichwertigen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand nach Absatz 1 nachweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung des Ausschusses.

(5) Wer als Staatsangehöriger/Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 19 .

(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

"(4) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1.

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