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IGV-DGZustVSL - Saarländische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz
- Saarland -
Vom 4. August 2025
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 21.08.2025 S. 724)
§ 1 Zuständige Landesbehörde, Mitteilungen aufgrund des IGV-DG
(1) Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), für den Bereich der übertragbaren Krankheiten ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
(2) Mitteilungen gemäß § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind gleichzeitig an die zuständige Landesbehörde nach Absatz 1 und an das Landeskompetenzzentrum für Infektionsepidemiologie (LKI) der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes zu übermitteln.
§ 2 Zulassung spezieller Gelbfieber-Impfstellen
Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
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(Stand: 22.08.2025)
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