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Regelwerk Allgemein Wirtschaft Berufe

Gesetz über den Europäischen Vorwarnmechanismus und den Europäischen Berufsausweis für die Berufe im Gesundheitswesen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
- Saarland -

Vom 11. November 2015
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 03.12.2015 S. 880; 22.08.2018 S. 674 18)



Teil I - Europäischer Vorwarnmechanismus

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Soweit durch Bundesrecht keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Landesamt für Soziales zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert wurde, für die in der Anlage aufgeführten Berufe.

(2) Die Ärztekammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer des Saarlandes anerkannt wurden.

(3) Die Apothekerkammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes anerkannt wurden.

(4) Die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes anerkannt wurden.

(5) Die Tierärztekammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer des Saarlandes anerkannt wurden.

§ 2 Vorrang bundesrechtlicher Regelungen zum Verfahren

Soweit Bundesrecht keine Vorgaben zum Verfahren der Bearbeitung eingehender und ausgehender Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG trifft, findet das in den nachfolgenden §§ 3 und 4 geregelte Verfahren Anwendung.

§ 3 Ausgehende Warnmeldungen

(1) Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Bekanntgabe einer Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, Angaben zu

  1. der Identität des Berufsangehörigen,
  2. dem betroffenen Beruf,
  3. der Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
  4. dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer und späterer Änderungen dieses Datums.

(2) Gleichzeitig mit der Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, ergeht gegenüber dem Betroffenen ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung zur Übermittlung nach Absatz 1. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung haben keine aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so ist eine Unterrichtung hierüber ebenfalls den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3) Wird durch eine spätere behördliche Entscheidung die Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, aufgehoben, so veranlasst die zuständige Behörde unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der aufhebenden Entscheidung, die Löschung der Warnmeldung.

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