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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG)
- Saarland -
Vom 28. Mai 2019
(Amtsbl. Nr. 23 vom 13.06.2019 S. 428)
Aufgrund des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Absatz 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006 (Amtsbl. S. 1505), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 380), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "3. Abschnitt:" wird das Wort "Fachliches" gestrichen.
b) § 20 wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu " § 20" werden die Wörter "Nachbewilligung von Fördermitteln" durch das Wort "Haushaltsrecht" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Krankenhausträger" die Wörter "jeweils zum 1. April eines jeden Jahres" eingefügt und das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Investitionsplan des Saarlandes besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die Krankenhausförderbehörde im Rahmen des Haushaltsplans des Saarlandes auf der Grundlage des Krankenhausplans, welches Krankenhaus den in der Strukturveränderungsförderrichtlinie des Saarlandes vom 12. Januar 2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften-Informationssystem - ELVIS Nr. 2080) genannten Indikatoren am besten gerecht wird."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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| (2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, findet darüber hinaus durch die Krankenhausförderbehörde eine baufachliche Prüfung auf konzeptionelle Lösung, Funktionalität und Angemessenheit der Kosten statt. | "(2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, berät die Krankenhausförderbehörde den Krankenhausträger im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Planung; sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen." |
4. In § 3 werden die Wörter "eines Planungsauftrages" durch die Wörter "von Planungsaufträgen" ersetzt und nach der Angabe "(BGBl. I S. 2276)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesamtkosten" die Wörter "der beantragten Maßnahme" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "stellen" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die folgenden Halbsätze
spätestens zeitgleich ist eine Stellungnahme der Kostenträger hinsichtlich der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme anzufordern, die innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Bauverwaltung soll, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden; sie äußert sich dabei ggf. auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen.
werden gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Spiegelstrich wird nach der Angabe "(Anlage 3)" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Der zweite Spiegelstrich
- Stellungnahme der Kostenträger hinsichtlich der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der beantragten Maßnahme und
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Bei Anträgen gemäß. § 30 Absatz 2 SKHG kann die Vorlage der Unterlagen gem. Ziffer 3 ff der Anlage ersetzt werden durch die Vorlage einer Kostenberechnung, die eine Überprüfung hinsichtlich Angemessenheit und Plausibilität der Kosten ermöglicht, und die Vorlage von Plänen, zumindest im Maßstab 1:200.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2. In Absatz 2 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
8. Nach der Angabe "3. Abschnitt:" wird das Wort "Fachliches" gestrichen.
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt |
(Stand: 07.01.2022)
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