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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)
- Saarland -

Vom 13. Juli 2005
(ABl. Nr. 37 vom 24.08.2006 S. 1505; 13.06.2018 S. 380 18; 28.05.2019 S. 428 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 27.08.2025 S. 854 25)



Aufgrund des § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

1. Abschnitt
Vorverfahren

§ 1 Aufnahme in den Investitionsplan 18 19

(1) Zur Aufnahme in den Investitionsplan sind von dem Krankenhausträger jeweils zum 1. April eines jeden Jahres für einzelne Investitionsmaßnahmen gemäß § 30 des Saarländischen Krankenhausgesetzes Förderanträge gemäß Anlage 1 dieser Verordnung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium (Bewilligungsbehörde) zu stellen; der Antragseingang ist von der Krankenhausförderbehörde zu bestätigen.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Investitionsplan des Saarlandes besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die Krankenhausförderbehörde im Rahmen des Haushaltsplans des Saarlandes auf der Grundlage des Krankenhausplans, welches Krankenhaus den in der Strukturveränderungsförderrichtlinie des Saarlandes vom 12. Januar 2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften-Informationssystem - ELVIS Nr. 2080) genannten Indikatoren am besten gerecht wird.

§ 2 Prüfung 18 19

(1) Die fachliche Prüfung der Förderanträge durch die Krankenhausförderbehörde umfasst die grundsätzliche Förderfähigkeit und soll bis zur Beschlussfassung über die Aufstellung des Investitionsplanes abgeschlossen sein.

(2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, berät die Krankenhausförderbehörde den Krankenhausträger im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Planung; sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen.

§ 3 Planungsfreigabe 18 19

Durch die Aufnahme in den Investitionsplan gemäß § 28 SKHG ist der Krankenhausträger zur Erteilung von Planungsaufträgen für die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt.

§ 4 Planungskosten 19

(1) Ein Anspruch auf Förderung der Planungskosten besteht nur, wenn die Gesamtkosten der beantragten Maßnahme den vorgesehenen Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht überschreiten, es sei denn, dass die Gesamtfinanzierung anderwärtig gesichert ist.

(2) Soweit über die Planung gemäß § 3 hinaus Kosten für Planungsleistungen erforderlich sind, die eine konzeptionelle bauliche Gesamtplanung zum Gegenstand haben, sind Planungskosten nur bei vorheriger Zustimmung der Krankenhausförderbehörde förderfähig.

(3) Soweit die Planungsleistung nach § 3 nicht von externen Planern in Anspruch genommen, sondern von eigenem, entsprechend qualifizierten Personal des Krankenhausträgers erbracht wird, sind die Planungskosten nur förderfähig in Höhe von 70 % der Kosten der Planungsleistungen gem. HOAI.

2. Abschnitt
Antragsverfahren

§ 5 Antragstellung 18 19 21

Für einzelne Investitionsmaßnahmen, die in den Investitionsplan aufgenommen sind und deren Gesamtkosten den Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht übersteigen oder für die keine höhere Förderung als im Investitionsplan ausgewiesen beantragt wird, sind schriftlich oder elektronisch Förderanträge gemäß Anlage 2 dieser Verordnung zu stellen.

§ 6 Einzureichende Unterlagen 19

(1) Den Förderanträgen sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

(2) Soweit die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Fördermittel nicht ausreichen, kann die Krankenhausförderbehörde weitere Unterlagen anfordern.

3. Abschnitt
Prüfungsverfahren

§ 7 Zuständigkeit und Schriftform 18 19

(1) Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Prüfung obliegen der Krankenhausförderbehörde.

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