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Regelwerk Gefahrstoff Biotechnologie Krankenhaus-Regelungen

ThürmedHygVO - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 17. Juni 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 26.07.2012 S. 246)


Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt in Ergänzung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Die Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen und
  5. Tageskliniken.

(3) Diese Verordnung bestimmt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von medizinischen Einrichtungen

(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind betriebs- und medizintechnische Anlagen und Geräte, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Anlagen und Geräte nach Satz 1 dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.

(2) Vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 bestimmt sind, muss durch einen Krankenhaushygieniker (§ 6) ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) erstellt werden. Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt am Bauvorhaben zu beteiligen. Alle relevanten Unterlagen sind dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Vor Inbetriebnahme ist dem Gesundheitsamt eine vom verantwortlichen Planer und vom Träger der Einrichtung unterzeichnete Erklärung zur Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen vorzulegen.

§ 3 Personelle Anforderungen sowie Maßnahmen der Hygiene in Einrichtungen der Patientenversorgung

(1) Zu den notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygiene gehören für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 neben den in § 23 IfSG genannten Maßnahmen insbesondere

  1. die Beschäftigung oder Beauftragung eines Krankenhaushygienikers nach § 6,
  2. die Beschäftigung von hygienebeauftragten Ärzten nach § 7 und
  3. die Fortbildung aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Hygiene und der Infektionsprävention nach § 10,

für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 darüber hinaus

  1. die Bildung einer Hygienekommission nach § 4 und
  2. die Beschäftigung von Hygienefachkräften nach § 8.

(2) Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben die personelle Ausstattung mit Hygienefachpersonal entsprechend dem Risikoprofil und unter Beachtung der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut sicherzustellen.

(3) Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragte Ärzte sowie Hygienefachkräfte sind Hygienefachpersonal im Sinne dieser Verordnung.

(4) Die Leiter der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen fachkundige Ärzte oder Apotheker benennen, die das ärztliche Personal beim Einsatz von Antiinfektiva beraten. Die Benannten unterstützen die Leiter bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 4 IfSG.

(5) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft, Krankenhaushygieniker oder hygienebeauftragter Arzt beschäftigt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 6 bis 8 nicht erfüllt sind.

(6) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich Beschäftigte durch Dienstanweisung, Beschäftigte von Fremd- und Vertragsfirmen sowie sonstige in der Einrichtung tätige Personen in geeigneter Weise zur Einhaltung der Grundsätze der Hygiene und zur Einhaltung der Hygienepläne nach § 5 zu verpflichten.

§ 4 Hygienekommission

(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ist eine Hygienekommission zu bilden. Der Hygienekommission gehören an:

  1. der ärztliche Leiter,
  2. der Leiter des Verwaltungsbereichs,
  3. der Leiter des Pflegedienstes,
  4. Krankenhaushygieniker nach § 6,

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