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Regelwerk; Infektionsschutz/Hygiene

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen des Landes Thüringen gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 18. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 2 vom 11.01.2021 S. 126; 10.08.2022 S. 1040aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1. Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Impfungen öffentlich empfohlen:

  1. Cholera
  2. COVID-19
  3. Diphtherie
  4. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
  5. Gelbfieber
  6. Haemophilus influenzae Typ b-Erkrankungen (Hib)
  7. Hepatitis A
  8. Hepatitis B
  9. Humane Papillomaviren (HPV)
  10. Influenza (Virusgrippe)
  11. Japanische Enzephalitis
  12. Masern
  13. Meningokokken-Infektionen
  14. Mumps
  15. Pertussis (Keuchhusten)
  16. Pneumokokken-Erkrankungen
  17. Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  18. Rotavirus-Infektionen
  19. Röteln
  20. Tetanus (Wundstarrkrampf)
  21. Tollwut
  22. Typhus
  23. Varizella Zoster-Virus (Windpocken, Gürtelrose)

2. Die Impfungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. Insbesondere wird auf die jeweils gültige Fassung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen und der Hinweise zum Aufklärungsbedarf bei Schutzimpfungen sowie auf die Beachtung der aktuellen Fachinformationen hingewiesen.

3. Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der STIKO am Robert Koch-Institut empfohlen werden.

4. Die Schutzimpfungen gelten bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten des Impfstoffes öffentlich empfohlen sind.

Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.

Über die STIKO-Empfehlungen hinausgehend wird die Schutzimpfung gegen Influenza für Kinder ab dem 6. Lebensmonat sowie für Kinder und Jugendliche jeden Alters empfohlen.

5. Für Schutzimpfungen sind grundsätzlich nur Impfstoffe zu verwenden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen oder deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

Ein anderer Impfstoff kann als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei Anhaltspunkten für Allergien des zu Impfenden gegen Impfstoffbestandteile verabreicht werden, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in Deutschland nicht zur Verfügung stehen.

6. Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

7. Wer durch eine Impfung bzw. eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlen und in Thüringen vorgenommen worden ist, einen Impfschaden und/oder Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgungsleistungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz. Der Antrag ist jeweils durch den Betroffenen bzw. dessen Sorgeberechtigten beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.

8. Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die öffentliche Empfehlung vom 18.11.2014 (ThürStAnz Nr. 50/2014 S. 1914) aufgehoben.

ENDE

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