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Regelwerk

TierZOV - Tierzuchtorganisationsverordnung *
Verordnung über Zuchtorganisationen

Vom 29. April 2009
(BGBl. Nr. 25 vom 14.05.2009 S. 1039; 06.12.2011 S. 2515 11 Inkrafttreten)



Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person   11

(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass sie eingehende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer

  1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des Studiums,
  2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, oder
  3. zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion

erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.

§ 2 Zuchtbuchordnung

(1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,

  1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen;
  2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
  3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch
    1. Aufzeichnungen über
      aa) die Kennzeichen,
      bb) die Abstammung und
      cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere,
    2. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
      aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
      bb) den Zeitpunkt der Besamung und
      cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen verantwortlich ist;
  4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
  5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
  6. dass festgestellte Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden;
  7. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
  8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden können;
  9. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
  10. ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in unterschiedliche Abteilungen auf Grund bestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgesehen ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet sind und
  11. ob neben der Hauptabteilung eine besondere Abteilung im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche Anforderungen zur Eintragung in diese Abteilung gestellt werden.

(2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,

  1. welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zugelassen sind,
  2. wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b des Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1992 S. 63, L 265 vom 11.09.1992 S. 43), umgesetzt werden,
  3. welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2 genannten Grundsätze an andere Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen, angewendet wird.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.

(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.

§ 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches

(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

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