umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (2)
zurück

§§ 14a, 14b (weggefallen)

§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe

(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.

(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse

  1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.

(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.

(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn

  1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.

§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen 14a

Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von

  1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
  2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
  3. Lagern nach § 36a Abs. 4

sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt.

Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.

§ 17 Ruhen der Zulassung 06

Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 18 Kennzeichnung

Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Unterabschnitt 2
Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens

§ 19 Anzeige der Ankunft 06

Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.

§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

  1. bei Tieren
    1. die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
    2. die Tötung und unschädliche Beseitigung und
  2. bei Waren die unschädliche Beseitigung

an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

§ 21 Sonstige Maßnahmen 17

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn

  1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
  2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind.

(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung.

(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.

Abschnitt 3
Einfuhr

Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Einfuhr

§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr 06 10 14a

(1) Tiere und Waren der in Anlage 9

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion