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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Vom 24. März 2009
(BGBl II Nr. 9 vom 27.03.3009 S. 275)



Auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Genf am 23. Mai 2008 von der 61. Weltgesundheitsversammlung angenommene Änderung von Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ( IGV) - BGBl. 2007 II S. 930, 932, 994 - wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Anlage 9 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am selben Tag tritt die Änderung der Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ( IGV) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ( IGV) oder deren Anlage 9 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

.

Anlage 9

Dieses Dokument ist Teil der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, bekannt gemacht von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit*)

Gesundheitserklärung

Name und Sitzplatznummer oder Funktion der sich an Bord befindenden Personen mit anderen Krankheiten als Luftkrankheit oder den Folgen von Unfällen, die möglicherweise an einer übertragbaren Krankheit leiden (Fieber - eine Temperatur von 38 °C/100 °F oder mehr - in Verbindung mit einem oder mehreren der folgenden Anzeichen oder Symptome, z.B. offensichtliches Unwohlsein, anhaltender Husten, Atembeschwerden, anhaltender Durchfall, anhaltendes Erbrechen, Hautausschlag, Blutergüsse oder Blutungen ohne vorherige Verletzung, akute Verwirrtheit, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person an einer übertragbaren Krankheit leidet), sowie solcher Krankheitsfälle, die bei einem vorherigen Halt von Bord gegangen sind ..................................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................................

Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen .................................................................................................................................................................................................................

Unterschrift, falls erforderlich, mit Uhrzeit und Datum ................................................................................................................................
                                                                                                                               zuständiges Besatzungsmitglied

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