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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser
Vom 16. Dezember 2010
(BAnz. Nr. 68a vom 04.05.2011 S. 1)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser) in der Fassung vom 19. März 2009 (BAnz. Nr. 105a vom 21. Juli 2009), zuletzt geändert am 16. Juli 2009 (BAnz. Nr. 124a vom 21. August 2009), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "im maschinenlesbaren Datensatzformat" durch die Wörter "in maschinenverwertbarer Form" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Annahmestelle" die Wörter "und das Datenlieferverfahren" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "15. Juli" ersetzt.
c) In Absatz 1 wird Satz 5
Für das Jahr 2009 erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise bis zum 31. August.
gestrichen.
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1, 4 und 5" durch die Angabe "Sätze 1 und 4" ersetzt.
e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Krankenhaus" die Wörter "gemäß Anlage 2 angemeldete" eingefügt.
f) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Annahmestelle stellt gleichzeitig den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden und dem Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses die angenommenen Qualitätsberichte in den jeweiligen Lieferzeiträumen einmal pro Woche gebündelt in beiden Formaten nach § 4 unverändert zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt unverzüglich diese erhaltenen Qualitätsberichte gleichzeitig an die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V sowie die weiteren nach § 137 Absatz 3 Satz 5 SGB V zu beteiligenden Organisationen. | "(4) Die Annahmestelle stellt gleichzeitig den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden und dem Verband der privaten Krankenversicherung - sowie der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, den Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V sowie den weiteren nach § 137 Absatz 3 Satz 5 SGB V zu beteiligenden Organisationen die angenommenen Qualitätsberichte unverändert zur Verfügung. Hierfür ermöglicht sie dem Empfängerkreis in den jeweiligen Lieferzeiträumen einmal pro Woche den gebündelten Download der beiden Formate nach § 4 ." |
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Annahmestelle stellt zusätzlich zu der Übermittlung nach Absatz 4 gleichzeitig den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden und dem Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses alle angenommenen Qualitätsberichte in ihrer jeweils letzten Fassung unverzüglich nach Ablauf der jeweiligen Lieferzeiträume gebündelt in beiden Formaten nach § 4 unverändert auf einem Datenträger zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses vervielfältigt und übermittelt diese Datenträger unverzüglich nach Erhalt gleichzeitig an die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V sowie die weiteren nach § 137 Absatz 3 Satz 5 SGB V zu beteiligenden Organisationen."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Krankenhaus" die Wörter "gemäß Anlage 2 angemeldete" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "ordnungsgemäße" durch die Wörter "formal korrekte" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (2) Hat das Krankenhaus den Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß geliefert, informiert die Annahmestelle das Krankenhaus schriftlich über die Mängel, welche die nicht ordnungsgemäße Lieferung begründen. Gleichzeitig wird dem Krankenhaus eine Frist von 14 Tagen gegeben, die ordnungsgemäße Lieferung des Qualitätsberichts nachzuholen. | "(2) Hat das gemäß Anlage 2 angemeldete Krankenhaus den Qualitätsbericht nicht formal korrekt geliefert, informiert die Annahmestelle das Krankenhaus schriftlich über die Mängel, welche die nicht formal korrekte Lieferung begründen." |
(Stand: 15.07.2024)
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