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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Positronenemissionstomographie (PET); PET/Computertomographie (CT) bei malignen Lymphomen

Vom 21. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 192 vom 21.12.2011 S. 4505)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus ( Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung) in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. S. 4466), zuletzt geändert am 12. November 2009 (BAnz. S. 127), wie folgt zu ändern:

I.

In § 4 wird nach Nummer 4.2 folgende Nummer 4.3 angefügt:

"4.3 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei malignen Lymphomen mit Ausnahme der Anwendung zur Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestelltem Resttumor eines Hodgkin-Lymphoms mit einem Durchmesser von > 2,5 cm nach bereits erfolgter Chemotherapie sowie des Interim-Staging beim Hodgkin-Lymphom und bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen nach zwei bis vier Zyklen Chemotherapie/Chemoimmuntherapie zur Entscheidung über die Fortführung der Chemotherapie."

II.

In der Anlage I "Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind" wird nach Nummer 3.4 folgende Nummer 3.5 angefügt:

"3.5 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei malignen Lymphomen zur Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestelltem Resttumor eines Hodgkin-Lymphoms mit einem Durchmesser von >2,5 cm nach bereits erfolgter Chemotherapie zur Entscheidung über die Durchführung einer Strahlentherapie."

III.

In der Anlage II "Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind" wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT)

9.1 Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) zum Interim Staging bei Hodgkin-Lymphom und bei aggressiven NonHodgkin-Lymphomen nach zwei bis vier Zyklen Chemotherapie/Chemoimmuntherapie zur Entscheidung über die Fortführung der Chemotherapie/Chemoimmuntherapie.

Beschluss gültig bis: 31. Dezember 2014."

IV.

Die Änderung der Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Positronenemissionstomographie (PET); PET/Computertomographie (CT) bei malignen Lymphomen

Vom 21. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 192 vom 21.12.2011 S. 4505)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung ( Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (BAnz. 2010 S. 870), wie folgt zu ändern:

I.

In Nummer 14 wird in § 1 nach der Nummer 5 die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestellten Resttumoren eines Hodgkin-Lymphoms mit einem Durchmesser von >2,5 cm nach bereits erfolgter Chemotherapie"

II.

In Nummer 14 wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Zusätzliche Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der Indikation gemäß § 1 Nummer 6

(1) Das in § 2 Absatz 3 beschriebene interdisziplinäre Team besteht mindestens aus dem für die Durchführung und Befundung der PET verantwortlichen Facharzt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, dem für den Patienten onkologisch verantwortlichen Arzt oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und dem verantwortlichen Strahlentherapeuten. In diese Entscheidung sollen ggf. Ärzte weiterer betroffener Fachgebiete einbezogen werden.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Ausgenommen hiervon ist die Regelung nach § 3 Absatz 2 Spiegelstrich 1 und 4. Anstelle des Spiegelstrichs 1 gilt "Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie"

(3) Anstelle von § 2 Absatz 4 Nummer 3 gilt: PET-Befunde, die eine entscheidende Änderung des therapeutischen Vorgehens begründen, sind grundsätzlich histologisch oder zytologisch bzw. im weiteren Verlauf bildgebendapparativ zu verifizieren, um therapeutische Fehlentscheidungen zu vermeiden. Ausnahmen sind in jedem Einzelfall zu begründen."

III.

In Anlage III wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4. eingefügt:

"4. PET bzw. PET/CT bei malignen Lymphomen

Die Beschlussfassung zur Methode der PET bzw. PET/CT beim malignen Lymphom wird gemäß 2. Kapitel § 14 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die folgenden Fragestellungen für die Dauer von fünf Jahren ausgesetzt:

Interim-Staging beim Hodgkin-Lymphom und bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen nach zwei bis vier Zyklen Chemotherapie/Chemoimmuntherapie zur Entscheidung über die Fortführung der Chemotherapie/Chemoimmuntherapie."

IV.

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