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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 21. März 2013
(BGBl. I vom 28.03.2013 S. 566)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
IGV-DG - IGV-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Die Artikel 2

Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet.

, 4 Absatz 1

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet eine nationale IGV-Anlaufstelle und die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.

und Artikel 5 Satz 2

(2) Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil a Absatz 2 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist.

des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 930) werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Erprobung eines elektronischen Informationssystems".

b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern " § 25 Ermittlungen".

c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Durchführung " § 26 Teilnahme des behandelnden Arztes".

d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes " § 27 Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes".

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben k und l eingefügt:

"k) Mumps

l) Pertussis".

bb) Die bisherigen Buchstaben k und l werden die Buchstaben m und n.

cc) Nach dem neuen Buchstaben n wird folgen der Buchstabe o eingefügt:

"o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie".

dd) Die bisherigen Buchstaben m und n werden die Buchstaben p und q.

ee) Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r angefügt:

"r) Varizellen".

b) In Satz 2 wird nach der Angabe "oder 3" die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4 bis 10.

cc) Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

alt neu
 Cryptosporidium parvum "11. humanpathogene Cryptosporidium sp."

.

dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden die Nummern 12 bis 27.

ee) Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt gefasst:

alt neu
 Leptospira interrogans "28. humanpathogene Leptospira sp."

.

ff) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden die Nummern 29 bis 31.

gg) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:

"32. Mumpsvirus".

hh) Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden die Nummern 33 bis 40.

ii) Nach der neuen Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt:

"41. Rubellavirus".

jj) Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden die Nummern 42 bis 46.

kk) Nach der neuen Nummer 46 wird folgende Nummer 47 eingefügt:

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