Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Vom 9. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 37 vom 16.06.2017 S. 1614)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

In Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, werden die Wörter "Lolium x boucheanum Kunth" durch die Wörter "Lolium x hybridum Hausskn." ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Öl- und Faserpflanzen" durch die Wörter ", Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten" ersetzt.

2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben."

3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter ", wenn die Packung oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt," gestrichen.

4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "und 1.1.2" wird durch die Angabe ", 1.1.2 und 3.1.2" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine laufende Nummer, "2. die Kennnummer,"

b) Satz 2

Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungsnummer angegeben ist.

wird aufgehoben.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Klebemarke enthält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung". "Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung".

5. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern "Saatgut einer" das Wort "noch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,".

6. § 48a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 48a Übergangsvorschrift101617a

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden

" § 48a Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden die Wörter "(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand" durch die Wörter "(Tilletia caries), Roggenstängelbrand" ersetzt.

b) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird das Wort "brevifaciens" durch das Wort "controversa" ersetzt.

c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide, Kleewürger und Kreuzkraut" ersetzt.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in Fußnote 1 Satz 2 die Wörter "Nackthafer," und ", Rauhafer" gestrichen.

b) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Überschrift der Spalte 14 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

c) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Überschrift der Spalte 13 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

d) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anforderungen) dem Fußnotenhinweis "11)" der Fußnotenhinweis "12)" angefügt.

e) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Überschrift der Spalte 12 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

f) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion