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Regelwerk

Änderungstext

KHZG - Krankenhauszukunftsgesetz
Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser

Vom 23. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020 S. 2208 .; 22.12.2020 S. 3299 20; 25.06.2021 S. 2020 21; 22.11.2022 S. 4906 21; 23.03.2022 S. 482 22; 28.06.2022 S. 938 22a; 06.09.2022 S. 1454 22b)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "leistungsfähigen" die Wörter "digital ausgestatteten" eingefügt.

2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 wird das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Fördermittel, die nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt."

3. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt und werden die Wörter "2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" durch die Wörter "2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "2022 jährlich" durch die Angabe "2024 insgesamt" ersetzt.

bb) Satz 2

Soweit ein Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden Anteil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt werden.

wird aufgehoben.

cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort "jährlich" gestrichen.

ee) Der bisherige Satz 5

Innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam beantragt werden.

wird aufgehoben.

ff) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter "Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022" durch die Wörter "Satz 3 bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" und die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.

cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

dd) In den Sätzen 7 und 8 wird jeweils das Wort "Bundesversicherungsamts" durch die Wörter "Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:

" § 14a Krankenhauszukunftsfonds

(1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Die Mittel werden der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.

(2) Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäusern in

  1. die technische und insbesondere die informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
  2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,
  3. die Informationssicherheit und
  4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten konzeptionell aufeinander abzustimmen.

Gefördert werden können auch Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind. Für die Förderung der in Satz 2 genannten Vorhaben darf ein Land höchstens 10 Prozent des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehenden Anteils der Fördermittel verwenden.

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