| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
Vom 21. Februar 2024
(BGBl I vom 27.02.2024 Nr. 59 EU)
Auf Grund des § 84 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Strahlenschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 248 Nummer 1 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "70." durch die Angabe "76." ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " §§ 25a und 92" wird durch die Angabe " §§ 25, 25a und 92" ersetzt.
b) Die Wörter "die zuletzt am 20. Juli 2017 geändert worden ist (BAnz AT 07.11.2017 B3)" werden durch die Wörter "die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3)" ersetzt.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Abweichend von Absatz 1 ist es im ersten Jahr der Tätigkeit der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ausreichend, dass Röntgenaufnahmen von 3.000 Frauen befundet werden. | "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3 000 Frauen befundet, wenn
Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr." |
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Absatz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (28.02.2024) in Kraft.
_____
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 55 Absatz 2 Buchstabe f und h der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember s2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1)
ID: 260720
| ENDE |
(Stand: 20.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion