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Regelwerk, Biotechnologie

BioStoffV-ZuVO - Biostoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 22. September 1999
(GBl. 1999 S. 422; 01.07.2004 S. 469, 566; 25.01.2012 S. 65; 29.12.2017 S. 669 17aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1 04

(1) Zuständige Behörden nach § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 4 und 6. §§ 14, 16 und 19 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach § 2 Abs. l der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

(2) Zuständige Behörde nach § 15 Abs.  5 und 6 sowie zuständige Stelle nach § 15 Abs. 7 der Biostoffverordnung ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

(3) Für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist anstelle der in Absatz 1 und 2 genannten Behörden das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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(Stand: 06.07.2018)

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