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Regelwerk, Biotechnologie

TSE-Verhütungs-Verordnung
Verordnung zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch selbst hergestellte Arzneimittel

- Hamburg -

Vom 3. Juni 2003
(GVBl. Nr. 23 vom 20.06.2003 S. 155)


Auf Grund von § 17 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für im Rahmen der Ausübung der Heilkunde selbst hergestellte und angewendete Arzneimittel aus tierischem Ausgangsmaterial oder Arzneimittel, die tierisches Ausgangsmaterial enthalten. Sie dient der Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arzneimittel, die zum Zwecke der Abgabe an andere (Inverkehrbringen) hergestellt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper

  1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
  2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,
  3. vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,
  4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder
  5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.

(2) Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind

  1. chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
  2. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte vom Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand.

(3) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Bearbeiten oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen.

(4) Anwenden ist der Gebrauch eines Arzneimittels durch Aufbringen auf oder Einbringen in den menschlichen Körper, ohne dass das Arzneimittel an andere abgegeben wird.

(5) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Eine Abgabe liegt bei einem Wechsel der Verfügungsgewalt vor.

(6) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieser Verordnung ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

(7) Schwerwiegende Nebenwirkungen sind alle schädlichen und unbeabsichtigten Reaktionen auf ein Arzneimittel, die unabhängig von der Dosierung tödlich oder lebensbedrohlich sind, eine ständige Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich machen oder zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führen. Als schwerwiegende Nebenwirkung gilt insbesondere der Verdacht auf Vorliegen einer Infektionskrankheit.

§ 3 Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen

Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen der Ausübung der Heilkunde Ausgangsmaterial zu verwenden, das in § 1 Absätze 1 und 2 der Arzneimittel-TSE-Verordnung vom 9. Mai 2001 (BGBl. I S. 856) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist.

§ 4 Verbot der Anwendung selbst hergestellter Arzneimittel

Es ist verboten, bei anderen selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die

  1. entgegen der Regelung in § 3 hergestellt wurden oder
  2. nicht die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen für Arzneimittel erfüllen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Vermeidung des Risikos einer Übertragung des Erregers der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie aufgestellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

§ 5 Anzeigepflicht

Personen, die Arzneimittel im Sinne des § 1 zur Anwendung bei anderen selbst herstellen, ohne sie in den Verkehr zu bringen, haben dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Herstellung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit, die arzneilich wirksamen Bestandteile sowie Hilfsstoffe, die aus tierischem Ausgangsmaterial gewonnen wurden, nach Art und Menge anzugeben. Der zuständigen Behörde sind auf Verlangen nähere Auskünfte über die Ausgangsstoffe und das Herstellungsverfahren zu erteilen.

§ 6 Dokumentation

(1) Die Herstellung und Prüfung der Arzneimittel ist zu dokumentieren. Alle Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung der Arzneimittel sind vollständig und mindestens 20 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen klar und deutlich, fehlerfrei und auf dem neuesten Stand sein. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichen noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden.

(2) Werden die Aufzeichnungen mit elektronischen, photographischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen gemacht, muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten Daten müssen gegen Verlust, Beschädigung und Manipulation geschützt werden.

§ 7 Unterrichtungspflichten

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