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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung über Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz
- Saaarland -

Vom 20. September 2001
(Amtsbl. Srl. Nr. 47 vom 18.10.2001 S. 1810; 05.02.2003 S. 490; 12.09.2016 S. 856aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörde nach §§ 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, 17 Abs. 1, 2 und 3, 26 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1, 31 und 34 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde, solange nicht die Kreispolizeibehörde oder das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales als Landespolizeibehörde die Zuständigkeit an sich ziehen, weil die der Allgemeinheit drohenden Gefahren überörtliche Maßnahmen erfordern.

(3) Zuständige Behörden nach § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und die Gemeindeverbände als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 39 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Kreispolizeibehörde, soweit nicht in einer Zuständigkeitsverordnung nach einer Verordnung nach § 38 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes andere Zuständigkeiten geregelt werden.

§ 3

(1) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Zuständige Behörde nach §§ 16 Abs. 3, 25 Abs. 2, 44, 45 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1 und 3, 50, 51, 56 Abs. 4, 5, 11 und 12, 57 Abs. 1 und 3 und 58 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Zuständige Landesbehörde nach den §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1, 2 und 3, 13 Abs. 3 und 60 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Zuständige Stellen nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, das Ministerium der Justiz sowie die Gemeindeverbände.

§ 4

(1) Zuständige Behörde nach §§ 11 Abs. 3, 34 Abs. 9 und 41 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.

(2) Zuständiges Gesundheitsamt nach § 70 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das für den Aufenthalt der betroffenen Person örtlich zuständige Gesundheitsamt.

§ 5

Zuständige Gebietskörperschaften nach § 30 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes sind die Gemeindeverbände.

§ 6

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Gleiches gilt nach § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 7

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