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Regelwerk

ChemZustVO - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Februar 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 11.03.2011 S. 484)
- Gl.-Nr.: 7100.19 -


Archiv

Aufgrund des § 1 Buchst. c des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 709) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 2. Mai 2008 (GVBl. LSa S. 150) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit. und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium des Inneren verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug

  1. des Chemikaliengesetzes,
  2. des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes,
  3. der aufgrund des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
  4. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts betreffen.

(2) Zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Bereiche des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts zuständigen Behörden.

§ 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde

(1) Das für die Chemikalien- und Produktsicherheit zuständige Ministerium ist die oberste Chemikaliensicherheits- und Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts mit Ausnahme des Arbeitsschutzes.

(2) Die oberste Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für

  1. die Durchführung und Überwachung der Guten Laborpraxis gemäß den §§ 19a bis 19c und § 21 des Chemikaliengesetzes,
  2. die Informationspflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes und
  3. die Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3; ABl. L 141 vom 31.05.2008 S. 22; ABl. L 36 vom 05.02.2009 S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vom 20. Mai 2010 (ABl. L 133 vom 31.05.2010 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Obere Chemikaliensicherheitsbehörde

(1) Das Landesverwaltungsamt ist die obere Chemikaliensicherheitsbehörde und übt die Fachaufsicht über die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden aus.

(2) Die obere Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für die Überwachung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1165), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, ist die obere Chemikaliensicherheitsbehörde mit Ausnahme von Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständig.

§ 4 Untere Chemikaliensicherheitsbehörden

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Chemikaliensicherheitsbehörden sind für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitsschutz und zum Schutz der Umwelt im Bereich des Einzelhandels und des Verbrauchers, mit Ausnahme des Arbeitsschutzes, zuständig.

(2) Die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden sind zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme der Anzeige nach § 2

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