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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Vom 26. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 42 vom 29. Juni 2261)


Drucksachen: BT 8387, 8882 BR 1088/01, 352/02



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.  "2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen."

2. In § 2 Nr. 8 werden nach dem Wort "Verarbeiten" das Komma und das Wort "Reinigen" gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "betriebenen" die Wörter "erlaubnis- oder anzeigepflichtigen" eingefügt.

4. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit, die von ihnen mit der Untersuchung von Grundstoffen beauftragten Behörden sowie entsprechende ausländische Behörden.  "2. Behörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit."

5. In § 14 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "sowie Behörden und behördliche Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, europäische und internationale Behörden und behördliche Einrichtungen, jeweils mit Sitz in der Gemeinschaft für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit" eingefügt.

6. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Anzeige

Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will, muß dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Satz 1 gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigenden innerhalb eines Monats eine Bestätigung; dies gilt auch im Falle einer Anzeige nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung

 " § 15 Anzeige

Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will, muss dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist auch für Anzeigen nach Artikel 2a Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigenden innerhalb eines Monats eine Bestätigung. Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2, Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke sowie die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 genannten Behörden sind von den vorgenannten Anzeigepflichten befreit."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:
  1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
  3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

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