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Regelwerk

Bekanntmachung der vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)

Vom 22. Mai 2006
(BAnz. Nr. 154a vom 17.08.2006,aufgehoben)



aktuelle Regelungen siehe =>

Die in der oben genannten Bekanntmachung bezeichneten Berechnungsverfahren werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nachstehend bekannt gemacht (Anlagen 2 bis 6).

Bonn, den 22. Mai 2006

.

Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  Anlage 1

(Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) *

Vom 6. März 2006 **
(BAnz. Nr. 154a vom 17.08.2006 S. 3)

Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2 Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

  1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
  2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
  3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung

(1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von

  1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm,
  2. Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes hervorgerufenen Umgebungslärm,
  3. Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flugzeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen hervorgerufenen Umgebungslärm,
  4. Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 hervorgerufenen Umgebungslärm,
  5. Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm.

Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu steilen.

§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten

(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf

  1. sonstige Straßen,
  2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
  3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
  4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,
  5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr,

soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

(2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen.

(3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.

(4) Lärmkarten bestehen aus

  1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändem für
    1. den LDEN über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A), über 70 dB(A) bis 75 dB(A) sowie über 75 dB(A), und
    2. den LNight über 50 dB(A) bis 55 dB(A), über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A) sowie über 70 dB(A) und optional über 45 dB(A) bis 50 dB(A),

    mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2, Ausgabe September 1991, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München,

  2. einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden,
  3. tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der Menschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die Abschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat,
  4. einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen,
  5. einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, ländliche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächennutzung, andere Hauptlärmquellen,
  6. Angaben über durchgeführte und laufende Lärmaktionspläne und Lärmschutzprogramme,
  7. einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flächen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 6,
  8. Angaben über die zuständigen Behörden fürdie Lärmkartierung.

In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.

(5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.

(6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nr. 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.

§ 5 Berechnungsverfahren

(1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden

  1. für die Lärmarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
  2. für Fluglärm ( § 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
  3. für Industrie- und Gewerbelärm ( § 4 Abs. 1 Nr. 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.

(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.

(3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

(4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.

(5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.

§ 6 Übermittlung der Lärmkarten

(1) Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle die vollständigen Lärmkarten.

(2) Die nach § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen die vollständigen Lärmkarten.

§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.

__________

*) Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) in deutsches Recht.

**) Verkündet am 15. März 2006 (BGBl. I S. 516)

.

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)  Anlage 2

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Mit der "Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)" können die Lärmindizes LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht-Lärmindex) der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) /1/ für den Schienenverkehr berechnet werden, die für die Kartierung von Umgebungslärm nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes /2/ benötigt werden.

Die VBUSch gilt nicht für Schallberechnungen nach der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) /3/.

Die VBUSch ist angelehnt an die "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Schall 03", Ausgabe 1990 /4/, wurde jedoch an die Erfordernisse der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/49/EG /5/ angepasst. Diese beinhaltet die ausschließliche Berücksichtigung von A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegeln ohne Beurteilungszu- oder -abschläge, die Berücksichtigung eines für die Lärmemission ausschlaggebenden und hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittlichen Jahres sowie die Lage der Ermittlungspunkte für die Immissionspegel.

Weitere Anpassungen an die Erfordernisse der Richtlinie sind im Einzelnen:

Die VBUSch ist bis zur verbindlichen Einführung eines harmonisierten Berechnungsverfahrens gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG /5/ anzuwenden.

Anmerkung 1: Die angegebenen Gleichungen dieser Vorschrift sind Zahlenwertgleichungen. Die Maßeinheiten sind Tabelle 1 zu entnehmen. Die errechneten Mittelungspegel und Lärmindizes LDEN und LNight sind auf eine Nachkommastelle zu runden.

Anmerkung 2: Die vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch) berücksichtigt die meteorologische Dämpfung im langjährigen Mittel in Deutschland.

2 Abkürzungen; Maßeinheiten

Tabelle 1: Erläuterung der Abkürzungen und Symbole

Zeichen/ Begriff Einheit /Index Bedeutung Verwendet in Gleichung
aA m Abstand Hindernisoberkante-Immissionsort ( 19), ( 20), ( 20a), ( 21)
aB m Abstand zwischen zwei Hinderniskanten ( 21)
aQ m Abstand Emissionsort-Hindemisoberkante ( 19), ( 20), ( 20a), ( 21)
aR m Abstand Emissionsort-Reflektor  
Bf - Bahnhof  
C0 - Konstante zur Berechnung der Meteorologiedämpfung ( 16)
D dB Pegeldifferenz (D = Delta L)  
DAe dB Pegeldifferenz durch Aerodynamik ( 3), ( 7)
DBr dB Pegeldifferenz durch Brücken ( 2)
DBM dB durch Boden- und Meteorologiedämpfung ( 9), ( 10), ( 14), ( 18)
D dB durch Bahnübergänge ( 2)
DD dB Pegeldifferenz durch unterschiedliche Bremsbauarten ( 2), ( 4)
De dB Pegeldifferenz durch Schallschirme ( 18)
DFz dB Pegeldifferenz durch unterschiedliche Fahrzeugarten (2)
DFb dB Pegeldifferenz durch unterschiedliche Fahrbahnen ( 2)
DG dB Pegeldifferenz durch Gehölz ( 22)
DI dB Pegeldifferenz durch Richtwirkung (Directivity Index) ( 9), ( 10), ( 11)
DKorr dB Summe der Pegeldifferenzen gem. Kap. 7 ( 9), ( 10)
DL dB Pegeldifferenz durch Luftabsorption ( 9), ( 10), ( 13)
Dl dB Pegeldifferenz durch unterschiedliche Zuglängen ( 2), ( 3), ( 5)
DMet dB Pegeldifferenz durch Meteorologie ( 9), ( 10), ( 15), ( 16)
DRa dB Pegeldifferenz durch Gleisbögen mit engen Radien ( 2)
DR, 1 dB durch Einfachreflexion (Kap. 7.7)  
DR, 2 dB Pegeldifferenz durch Mehrfachreflexion (Kap. 7.7) ( 23)
DS dB durch Abstand ( 9), ( 10), ( 12)
Dv dB Pegeldifferenz durch unterschiedliche Geschwindigkeit ( 2), ( 6)
dp m der Abstand des immissionsortes vom Mittelpunkt des Teilstücks, horizontale projiziert auf die Bodenebene ( 15), ( 16)
δ Grad Winkel am Emissionsort zwischen sk und der Gleis- bzw. Bereichsachse ( 11)
EO - Emissionsort  
H m Höhe des Immissionsortes ( 15), ( 16)
h m Mittlere Gebäudehöhe (23)
hm m Mittlere Höhe der Verbindungslinie Emissionsort -Immissionsort über Gelände ( 14)
hR m Höhe des Reflektors  
hs m Höhe der Quelle über Gelände ( 15), ( 16)
ICE - Intercity-Express (Triebzug)  
IO - Immissionsort, Ermittlungspunkt  
j Index Zähler für Gleise oder Bereiche  
k Index Zähler für Teilstücke  
KW dB Witterungskorrektur ( 18), ( 20), ( 20a),
LDay dB Mittelungspegel Tag (6 - 18 Uhr) ( 1)
LEvenig dB Mittelungspegel Abend (18 - 22 Uhr) ( 1)
LNight dB Mittelungspegel Nacht (22 - 6 Uhr)/Nacht-Lärmindex ( 1)
LDEN dB Tag-Abend-Nacht-Lärmindex ( 1)
Lm, E dB Emissionspegel 25 m seitlich der Gleis-, Teilstück bzw. Bereichsachse ( 2), ( 3)
Lm, E, RS dB Emissionspegel aufgrund des Rad-Schiene-Geräusches ( 2), ( 9)
Lm, E, AE dB Emissionspegel aufgrund aerodynamischer Geräusche ( 3), ( 10)
Leq, Ges dB Gesamtmittelungspegel am Immissionsort  
Leq, RS dB Mittelungspegel am Immissionsort aufgrund des Rad Schiene-Geräusches ( 17) ( 9)
Leq, Ae dB Mittelungspegel am Immissionsort aufgrund aerodynamischer Geräusche ( 10)
li m Summe der Länge der Züge der Klasse i je Stunde (Mittelwert über Tag, Abend oder Nacht) ( 5)
lk m Teilstücklänge ( 8), ( 9), ( 10)
ni - Mittlere Anzahl der Züge einer Zugklasse i/Std.  
p % Längenanteil scheibengebremster Fahrzeuge am Zug einschl. Lok ( 4)
SO - Schienenoberkante  
s0 m horizontaler Abstand des Immissionsortes von der Gleisachse j bzw. Bereichsachse j  
s ⊥j m kürzester Abstand des Immissionsortes von der Gleisachse j bzw. von der Bereichsachse j  
sk m Abstand des Immissionsortes vom Mittelpunkt einer Teilstrecke k ( 8), ( 12), ( 13), ( 14), ( 19), ( 20), ( 20a), ( 21)
sG m Summe der Weglängen des gekrümmten Schallstrahles mit r = 5 km durch Gehölz ( 22)
v km/h Fahrgeschwindigkeit ( 6), ( 7)
w m mittlerer Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern ( 23)
z m Schirmwert ( 18), (19), ( 20), ( 20a), ( 21)

3 Begriffe, Festlegungen

Lärmindizes

Lärmindizes sind der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (Day-Evening-Night) LDEN und der Nacht-Lärmindex LNight . Sie werden bestimmt aus den relevanten Emissionspegeln, den Pegeldifferenzen auf den jeweiligen Ausbreitungswegen und der Korrektur für die unterschiedliche tageszeitliche Störwirkung.

Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN ist wie folgt definiert:

( 1)

Hierbei gilt:

Der Nacht-Lärmindex LNight ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2 /7/, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.

Ferner gilt:

Frequenzbewertung A

Durch die Frequenzbewertung a nach DIN EN 61672-1 /8/ wird die Frequenzabhängigkeit der Empfindlichkeit des Gehörs näherungsweise berücksichtigt. Schallpegel mit dieser Frequenzbewertung werden A-bewertete Schallpegel oder auch A-Schallpegel La genannt. In dieser Berechnungsmethode wird immer mit A-bewerteten Schallpegeln gerechnet und deshalb der Index a bzw. der Zusatz "A-bewertet" fortgelassen.

Mittelungspegel

Der Mittelungspegel nach DIN 45 641 /9/ dient zur Kennzeichnung der Stärke von Geräuschen mit zeitlich veränderlichen Schallpegeln. In seine Höhe gehen Stärke und Dauer jedes Schallereignisses während des Zeitraumes ein, über den gemittelt wird. Er entspricht dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2 /7/.

Schallemission

Schallemission ist der von einer Schallquelle oder einer Ansammlung von Schallquellen (z.B. Eisenbahnstrecke) abgestrahlte Schall. Die Stärke der Schallemissionen wird durch den → Emissionspegel beschrieben.

Emissionspegel

Der Emissionspegel Lm, E, RS bzw. Lm, E, Ae in dB ist der → Mittelungspegel in 25 m Abstand, 3,5 m Höhe über SO von der Achse des betrachteten Gleises bei freier Schallausbreitung. Er dient als Ausgangsgröße für die Berechnung des - Mittelungspegels.

Schallimmission

Schallimmission ist der auf ein Gebiet oder einen Punkt eines Gebietes (→ Immissionsort) einwirkende Schall. Die Stärke der Schallimmission wird durch den → Mittelungspegel beschrieben.

Immissionsort (Ermittlungspunkt)

Der Immissionsort ist der Punkt in einer Höhe von 4,0 ± 0,2 m (3,8 - 4,2 m) über dem Boden, für den die Mittelungspegel zu berechnen sind.

4 Ausgangsdaten

Für die Berechnung sind Angaben erforderlich über:

Die Angaben zu Fahrzeugarten, Zugzahlen, Zuglängen und Geschwindigkeiten (Betriebsprogramm/Fahrplan) müssen getrennt für Tag, Abend und Nacht vorliegen.

5 Berechnung des Emissionspegels

Zur Berechnung des Emissionspegels des Verkehrs auf einem Gleis oder einem Teilstück werden Züge gleicher Fahrzeugart (Nummer 5.1), mit gleichem Anteil scheibengebremster Fahrzeuge (Nummer 5.2) und mit gleicher Geschwindigkeit (Nummer 5.4) zu Klassen i zusammengefasst. Für jedes Gleis j bzw. Teilstück k wird dann der Emissionspegel Lm ,E nach ( 2) und ( 3) berechnet.

( 2)


( 3)

Darin sind:

Lm ,E, RS: Emissionspegel aufgrund des Rad-Schiene-Geräusches in Höhe von SO
Lm ,E, Ae: Emissionspegel aufgrund des aerodynamischen Geräusches in Höhe von 4,5 m über SO für Geschwindigkeiten > 200 km/h
DFz, DD, Dl, Dv, DAe: Pegeldifferenzen nach Nummer 5.1 bis 5.5
DFb , DBr, D, DRa: Pegeldifferenzen nach Nummer 5.6 bis 5.9

Die Berechnung erfolgt getrennt für Tag, Abend und Nacht.

Anmerkung: DFz und DD sind stets getrennt zu ermitteln und in ( 2) einzusetzen. Fahrzeuge der Baureihe 401 und 402 (ICE) werden von scheibengebremsten Triebköpfen angetrieben, die nicht Lokomotiven im Sinne dieser Richtlinie sind.

5.1 Einfluss der Fahrzeugarten

Durch DFz wird in ( 2) der Einfluss der Fahrzeugarten berücksichtigt. Werte sind Tabelle 2 zu entnehmen:

Tabelle 2: Einfluss der Fahrzeugart

Spalte A B
Zeile Fahrzeugart DFz*
1 Fahrzeugart mit zulässigen Geschwindigkeiten v > 100 km/h mit Radabsorbern (Baureihe 401, 402) -3
2 Fahrzeuge mit Radscheibenbremsen (Baureihen 403, 420, 472) -2
3 Fahrzeuge mit Radscheibenbremsen (Bx-Wagen unter Einbeziehung der Lok) -1
4 U - Bahn 2
5 Straßenbahn 3
6 alle übrigen Fahrzeugarten 0
*) Für Fahrzeugarten, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende, dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können
die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFz berücksichtigt werden.

5.2 Einfluss der Bremsbauart

Durch DD wird in ( 2) der Einfluss der Bremsbauarten berücksichtigt:

( 4) DD = 10 lg (5 - 0,04p)

Dabei ist p der prozentuale Anteil scheibengebremster Fahrzeuge an der Länge des Zuges einschl. Lok. Die Länge der Lok ist mit 20 m, die eines Reisezugwagens mit 26,4 m anzusetzen.

Anmerkung: Güterzüge werden in der Regel nur aus klotzgebremsten Fahrzeugen gebildet.

5.3 Einfluss der Zuglängen

Durch Dl wird in ( 2) und ( 3) der Einfluss der Anzahl und Längen der Züge berücksichtigt:

( 5) Dl = 10 lg (0,01 l)

Dabei ist l die Summe der Längen aller Züge der Zugklassen i pro Stunde.

Anmerkung: Die Längen von Zügen gleicher Fahrzeugart gemäß Tabelle 2, gleichen Scheibenbremsanteils p und gleicher Geschwindigkeit v können bei der Berechnung der Zuglänge durch Addition der Einzellängen zusammengefasst werden.

5.4 Einfluss der Geschwindigkeit

Durch Dv wird in ( 2) der Einfluss der Geschwindigkeit berücksichtigt:

( 6) Dv = 20 lg (0,01 v)

Dabei ist v die zulässige Streckengeschwindigkeit bzw. für Züge, die diese Geschwindigkeit nicht fahren dürfen, die jeweilige zulässige Fahrgeschwindigkeit.

5.5 Einfluss der Aerodynamik

Durch DAe wird in ( 3) der Einfluss der Aerodynamik berücksichtigt:

( 7) DAe = 50 lg (0,01 v)

Dabei ist v die zulässige Streckengeschwindigkeit bzw. für Züge, die diese Geschwindigkeit nicht fahren dürfen, die jeweilige zulässige Fahrgeschwindigkeit. Der Einfluss der Aerodynamik ist erst bei v > 200 km/h anzusetzen.

5.6 Einfluss der Fahrbahnarten

Durch DFb wird in ( 2) der Einfluss der Fahrbahnarten mit durchschnittlichem Zustand der Schienenfahrfläche berücksichtigt. Die Werte sind der Tabelle 3 zu entnehmen:

Tabelle 3: Einfluss der Fahrbahnarten

Spalte A B
Zeile Fahrbahnart DFb *
1 Gleiskörper mit  
Raseneindeckung - Straßenbahn -2
2 Schotterbett - Holzschwelle 2
3 Schotterbett - Betonschwelle 2
4 Feste Fahrbahn - nicht absorbierend 5
*) Für Fahrbahnen, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende, dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist,
können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb berücksichtigt werden

Anmerkung 1: Für im Rahmen der Lärmvorsorge planfestgestelltes Besonders überwachtes Gleis (BüG) sind die anzusetzenden Korrekturwerte DFb den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen zu entnehmen.

Anmerkung 2: Unter "Besonders überwachten Gleisen" (BüG) wird verstanden, dass diese Gleise in regelmäßigen Abständen auf evtl. Schallpegelzunahme überprüft und ggf. geschliffen werden.

5.7 Einfluss der Brücken

Der Einfluss von Brücken wird durch einen Zuschlag in ( 2) von DBr = 3 dB für die Gleise auf der Brücke berücksichtigt.

5.8 Einfluss der Bahnübergänge

Im Bereich von Bahnübergängen ist für eine Teilstücklänge gleich der zweifachen Straßenbreite in ( 2) DBa = 5 dB zu setzen. Andere Korrekturen DFb sowie Korrekturen für "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) sind dann nicht mehr anzuwenden.

Anmerkung: Für Immissionsorte, deren Abstand sj bzw. sk größer als das Zehnfache der Straßenbreite sind, kann der Einfluss der zusätzlichen Schallabstrahlung des Bahnüberganges vernachlässigt werden.

5.9 Einfluss der Kurven

Treten beim Befahren enger Kurvenradien Quietschgeräusche auf, so sind soweit sie nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden können folgende Korrekturwerte DRa für den gesamten Kurvenabschnitt nach Tabelle 4 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4: Einfluss der Kurven

Spalte A B
Zeile Kurvenradius DRa
1 < 300 m 8
2 von 300 m bis < 500m 3
3 ≥ 500m 0


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