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Regelwerk; Lärm

RLS-19 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
- Bayern -

Vom 15. März 2021
(BayMBl. vom 07.04.2021 Nr. 255; 27.07.2026 Nr. 354 26)
(Ausgabe 2019)
Gl.-Nr.: 913-B



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, Az. 49-43812-1-2

Regierungen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Oberster Rechnungshof

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern

Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Nordbayern

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 19/2020

1. Allgemeines 26

Am 1. März 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) (Bundesgesetzblatt - BGBl. 2020, I, S. 2334) in Kraft. Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31. Oktober 2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) bereits amtlich bekannt gemacht. Unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV gilt das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 somit rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Mit dem Allgemeinem Rundschreiben des Straßenbau Nr. 22/2025 vom 6. November 2025 hat das Bundesministerium für Verkehr zudem die Ergänzung der Tabelle 4a der RLS-19 bekannt gegeben.

2. Anwendung 26

Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind direkt Teil der Verkehrslärmschutzverordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. Die weiteren Abschnitte der RLS-19 sind ab dem 1. März 2021 für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung hiermit ebenfalls anzuwenden, sofern nicht zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Planungsgenehmigungsverfahren gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. In diesem Fall sind noch die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 anzuwenden. Die RLS-19 ist ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19. Die entsprechende Änderung der VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen. Die Tabelle 4a der RLS-19 wird um eine Zeile für den Straßendeckschichttyp SDT "Texturgrinding Typ S nach M TG", Ausgabe 2023 mit folgenden Werten ergänzt:

DSD,SDT,Pkw(v > 60 km/h) = -1,3 dB

DSD,SDT,Lkw(v > 60 km/h) = -2,5 dB

Die Ergänzung ist für Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. Die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau zur RLS-90 gelten ebenso wie die zugehörigen bayerischen Bekanntmachungen lediglich für die Fälle der Lärmvorsorge weiter fort, für die auf Grund der Übergangsregelung des § 6 der 16. BImSchV noch die RLS-90 anzuwenden sind. Dabei handelt es sich um folgende Allgemeine Rundschreiben Straßenbau:

Das ARS Nr. 16/1992 vom 16. März 1992 ist aufgehoben. Die konsolidierte Fassung der Bekanntmachung einschließlich der ergänzten Tabelle 4a tritt zum 15. September 2026 in Kraft.

4. Künftige Änderungen 26

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, künftige Anpassungen der RLS-19 durch Ministerialerlasse vorzunehmen.

5. Bezugsmöglichkeit 26

Die RLS-19 können unter der FGSV-Nr. 052 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

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