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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 9. Februar 2021
(Brem.ABl. Nr. 36 vom 18.02.2021 S. 109)


Der Senat bestimmt:

Artikel 1

Die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden vom 7. Mai 1974 (Brem.ABl. S. 306 - 2129-d-1), die durch die Bekanntmachung vom 27. April 1999 (Brem.ABl. S. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist der Senator für das Wirtschaft, Arbeit und Häfen. " § 1 Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zuständige Behörde für die Verfahren zur Durchführung einer Außenbereichsentschädigung gemäß § 9 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen."

3. In § 2 werden die Wörter "der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" ersetzt durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft und Häfen".

4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen."

5. Der bisherige § 3 wird zu § 4.

Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 210322

ENDE

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