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Regelwerk, Allgemeines, Lärm

Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 07. Mai 1974
(Brem.ABl. vom 08.05.1974 S. 306; 27.04.1999 S. 328; 22.06.2004 S. 313; 31.03.2009 S. 129; 24.01.2012 S. 24; 09.02.2021 S. 109 21)
Gl.-Nr.: 2129-d-1



Der Senat bestimmt:

§ 1 21

Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 1a 21

Zuständige Behörde für die Verfahren zur Durchführung einer Außenbereichsentschädigung gemäß § 9 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 2 21

Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 3 21

Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 4 21

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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