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Regelwerk, Lärm

Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten
-Saarland -

Vom 10. Juni 2003
(Amtsbl. Nr. 26 vom 26.06.2003 S. 1642)


Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen von Musikdarbietungen bei Volksfesten bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an der Durchführung von Volksfesten.

(2) Volksfeste im Sinne dieser Verordnung sind der Allgemeinheit zugängliche unpolitische Veranstaltungen mit Freizeitcharakter, die unter freiem Himmel stattfinden, die ortsüblich sind sowie eine überörtliche Bedeutung haben und dem allgemeinen Herkommen entsprechen oder Traditionscharakter haben, wie Stadt- bzw. Dorffeste, Kirmesveranstaltungen und Jahrmärkte und historische Feste.

(3) Musikdarbietungen im Sinne dieser Verordnung sind alle in der Öffentlichkeit dargebotenen Aufführungen von Musikstücken, unabhängig von elektronischer Verstärkung oder Quelle der Darbietung.

§ 2 Immissionsrichtwerte

(1) Die Gemeinde kann zulassen, dass an bis zu 18 Tagen eines Kalenderjahres (seltene Ereignisse) und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden die durch Musikdarbietungen bei Volksfesten hervorgerufene Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte von bis zu 70 dB(A) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und bis zu 55 dB(A) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr am maßgeblichen Immissionsort erreicht werden.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(2) Im Rahmen der Regelung des Absatzes 1 kann die Gemeinde regeln, dass der bis 22.00 Uhr geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse bis zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt auch in der Zeit nach 22.00 Uhr erreicht werden kann. Für die Nachbarschaft ist eine anschließende achtstündige Nachtruhe zu gewährleisten. Eine achtstündige Nachtruhe ist in der Regel in den Nächten von freitags auf samstags und samstags auf sonntags sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen gewährleistet.

(3) Bei langjährigen traditionellen Volksfesten kann einmalig im Jahr die Gemeinde eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zulassen. Absatz 2 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(4) Die Immissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 3 Maßnahmen

(1) Der Veranstalter des Volksfestes hat den Festbetrieb so zu gestalten, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Immissionsrichtwerte durch Geräusche von Musikdarbietungen nicht überschritten werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Lärmminderung entsprechend dem Stand der Technik an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen zu treffen oder zu veranlassen; wie zum Beispiel dezentrale Aufstellung von Lautsprechern, Anzahl oder Anordnung der Musikbühnen.

(2) Sofern der Veranstalter des Volksfestes Regelungen im Sinne des § 2 in Anspruch nimmt, hat er darzulegen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausgeschöpft sind und dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. § 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), bleibt unberührt.

§ 4 Weitergehende Vorschriften

Weitergehende Vorschriften, wie vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Ermittlung des Beurteilungspegels  Anhang

Bei der Ermittlung der durch Musikdarbietungen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der Ta Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) und der DIN ISO 96-02, festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Messort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nr. 1.2 in Verbindung der Nr. 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeqgemäß Gleichung

Lr = 10 1g (1/Tri Σi Ti 100,1(LAeqi + Kli + Kri)) dB(A)

auszugehen. Bei der Berücksichtigung

1. Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen

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