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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Regorafenib
Vom 17. März 2016
(BAnz. AT vom 06.06.2016 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. März 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 17. März 2016 (BAnz AT 18.05.2016 B2), wie folgt zu ändern:
Anlage XII wird wie folgt geändert:
1. Die Angaben zu Regorafenib in der Fassung des Beschlusses vom 20. März 2014 (BAnz AT 25.04.2014 B4) werden aufgehoben.
2. In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Regorafenib in dem Anwendungsgebiet " Regorafenib (Stivarga®) ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht resezierbaren oder metastasierten gastrointestinalen Stromatumoren (GIST), die unter einer früheren Behandlung mit Imatinib und Sunitinib progredient waren oder diese nicht vertragen haben." gemäß dem Beschluss vom 19. Februar 2015 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:
Zugelassenes Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 26. August 2013):
Stivarga® ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit metastasiertem Kolorektalkarzinom (KRK), die zuvor mit verfügbaren Therapien behandelt wurden oder die für diese nicht geeignet sind. Diese Therapien umfassen Fluoropyrimidinbasierte Chemotherapie, eine Anti-VEGF-Therapie und eine Anti-EGFR-Therapie.
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie für Regorafenib zur Behandlung von Patienten mit metastasiertem kolorektalen Karzinom, die eine vorangegangene Fluoropyrimidinbasierte Chemotherapie, eine Anti-VEGF-basierte Therapie, und, sofern ein kras-Wildtyp vorliegt, eine Anti-EGFR-basierte Therapie gehabt haben, oder für eine solche Therapie nicht infrage kommen, ist Best-Supportive-Care.
Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, Patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet.
Dabei wird in Bezug auf das vorliegende Anwendungsgebiet von einem fortgeschrittenen Behandlungsstadium ausgegangen, in dem die derzeit empfohlenen und zugelassenen Standardtherapien für die Behandlung im metastasierten Stadium bereits ausgeschöpft worden sind und für das weitere antineoplastische Therapien nicht regelhaft infrage kommen. Mit der Bestimmung von Best-Supportive-Care als zweckmäßige Vergleichstherapie wird von einer ausschließlich palliativen Zielsetzung der Behandlung ausgegangen.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Best-Supportive-Care:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten: 1
Studie CORRECT: Regorafenib vs. Best-Supportive-Care
Studie CONCUR: Regorafenib vs. Best-Supportive-Care (Teilpopulation)
| Endpunkt | Interventionsgruppe Regorafenib |
Kontrollgruppe Best-Supportive-Care |
Intervention vs. Kontrolle |
||
| N | Mediane Überlebenszeit in Tagen [95 %-KI] Patienten mit Ereignis n (%) |
N | Mediane Überlebenszeit in Tagen [95 %-KI] Patienten mit Ereignis n (%) |
Effektschätzer [95 %-KI] p-Wert Absolute Differenz (AD)a |
|
| Mortalität | |||||
| Gesamtüberleben | |||||
| Studie CORRECT Datenschnitt: 21.07.2011 |
505 | 196 Tage [178; 222] 275 (54,5) |
255 | 151 Tage [134; 177] 157 (61,6) |
HR: 0,77 [0,64; 0,94] p = 0,011 AD: +45 Tage |
| Datenschnitt: 13.11.2011 | 505 | 194 Tage [177; 214] 369 (73,1) |
255 | 152 Tage [134; 178] 197 (77,3) |
HR: 0,79 [0,66; 0,94] p = 0,008 AD: +42 Tage |
| Studie CONCURb | 50 | 183 Tage [151; 403] 36 (72) |
25 | 203 Tage [105; 266] 22 (88) |
HR: 0,68 [0,40; 1,18] p = 0,186 |
| Meta-Analysec | HR: 0,78 [0,66; 0,92] p = 0,003 |
||||
| Morbidität | |||||
(Stand: 20.01.2025)
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