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Regelwerk

Neufassung der Bekanntmachung zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Vom 31. Januar 2013
(eBAnz. AT vom 15.02.2013 B6)


Die oben genannte Bekanntmachung vom 30. Juni 2001 (BAnz. S. 16.661) wird wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des § 15 der BtMVV vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird nachfolgend unter Nummer 1 das amtliche Formblatt nach § 8 (Betäubungsmittelrezept) der vorgenannten Verordnung in geänderter Form bekannt gemacht. Die als Anlagen zu den Nummern 2 bis 4 bekannt gemachten amtlichen Formblätter haben sich inhaltlich nicht geändert. Der Wortlaut der Nummern 2 bis 6 wurde aktualisiert.

1. Betäubungsmittelrezept

Das Betäubungsmittelrezept besteht aus einem dreifachen Belegsatz und entspricht dem Muster der Anlage 1. Aus technischen Gründen ist das erste (oberste) Blatt der für die Apotheke zur Verrechnung bestimmte Teil II, das zweite (mittlere) Blatt der bei der/dem Verschreibenden verbleibende Teil III und das dritte (unterste) Blatt der in der Apotheke verbleibende Teil I.

Die drei Blätter der ab März 2013 ausgegebenen Belegsätze sind am linken Rand durch einen 15 mm breiten Klebestreifen verbunden. Der Druck ist rotviolett auf weißem Papier, bei Teil II des Betäubungsmittelrezeptes zum Teil mit gelbgrauenn und gelborangegrauem Guillochenmuster. Unter UV-A-Licht zeigt das Guillochenmuster einen fluoreszierenden Farbverlauf von orangegelb - über gelbgrünlich - wieder nach orangegelb.

Das Betäubungsmittelrezept trägt im linken unteren Quadranten die Kennung "555 1-1" in OCR-A-Schrift, die auf Teil II schwarz, auf den Teilen I und III rotviolett eingedruckt ist. Im rechten unteren Quadranten ist auf Teil II eine schwarze, fortlaufende, neunstellige Rezeptnummer eingedruckt, die sich unter UV-A-Licht grünlich fluoreszierend darstellt. Auf den Teilen I und III ist die Nummer als schwarzer Durchdruck zu erkennen. Die zu beschriftenden weißen Felder tragen auf Teil II eine feine, graue Linienstruktur. In die rotviolette Umrandung der Felder "Zuzahlung" und "Gesamt-Brutto" ist in Mikroschrift auf allen drei Teilen fortlaufend "BTM-REZEPTVORDRUCK" eingedruckt.

Die drei Blätter der seit Februar 1998 bis Februar 2013 ausgegebenen und bis einschließlich Dezember 2014 weiterhin gültigen Belegsätze sind am rechten Rand durch einen 15 mm breiten Klebestreifen verbunden. Der Druck ist rotviolett auf weißem Papier, bei Teil II zum Teil mit gelbem Guillochenmuster. Das erste (oberste) Blatt (Teil II) entspricht dem Muster der Anlage 2. In der rotvioletten Linie oberhalb von "Name, Vorname" ist in Mikroschrift fortlaufend "BETÄUBUNGSMITTELREZEPT" eingedruckt. Alle Teile sind oberhalb des für die Abrechnung durch die Krankenkassen vorgesehenen Feldes mit einer schwarzen Kodierzeile in OCR-A-Schrift versehen, bestehend aus der Kennung 555 rl, der BtM-Nunnmer der/des Verschreibenden, denn technischen Ausgabedatum und der Rezeptnunnmer.

2. Betäubungsmittelanforderungsschein

Der Betäubungsmittelanforderungsschein besteht aus einem dreifachen Belegsatz und entspricht dem Muster der Anlage 3.

Jeweils 30 Belegsätze sind zu einem kartonierten Heft zusammengefasst. Die Hefte sind nummeriert; die 30 Belegsätze eines Heftes sind zudem von 01 bis 30 durchnummeriert. Das erste Blatt eines jeden Belegsatzes ist gelb mit schwarzem Druck, die anderen beiden Blätter sind weiß mit schwarzem Druck. Die ersten beiden Blätter (Teil I und Teil II) sind entlang der Trennlinie perforiert. Die Rückseite des Heftes ist aufklappbar, so dass sie als Durchschreibeschutz hinter den jeweils auszufüllenden Belegsatz gelegt werden kann.

3. Karteikarten

Karteikarten zur Nachweisführung bestehen aus grauem Karton mit schwarzem Druck im Format 210 x 297 mm und entsprechen dem Muster der Anlage 4.

4. Betäubungsmittelbuch

Das Betäubungsmittelbuch wird im gleichen Format angeboten wie die vorgenannten Karteikarten. Jedes Buch enthält ein Inhaltsverzeichnis sowie einhundert fortlaufend nummerierte Seiten aus weißem Papier mit schwarzem Druck entsprechend der in Anlage 4 dargestellten Karteikarten.

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr 3 Signaturgeselz (SigG) versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

5. Anfertigung der amtlichen Formblätter

Die unter den Nummern 1 und 2 bekannt gemachten Formblätter werden im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angefertigt.

Die unter den Nummern 3 und 4 bekannt gemachten Formblätter werden im Auftrag der Bundesanzeiger Verlag GmbH angefertigt.

6. Ausgabe und Vertrieb der amtlichen Formblätter

Die unter den Nummern 1 und 2 bekannt gemachten Formblätter werden von der Bundesopiumstelle im BfArM - auf Anforderung nach § 8 Absatz 2 bzw. § 10 Absatz 2 BtMVV - kostenlos ausgegeben.

Die unter den Nummern 3 und 4 bekannt gemachten Formblätter werden durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH oder in deren Auftrag vertrieben.

EDV-Programme zur elektronischen Nachweisführung können von jedermann erstellt und vertrieben werden. Die Verantwortung dafür, dass das jeweilige Programm den Anforderungen des § 13 Absatz 1 BtMVV entspricht, liegt beim Anwender. EDV-Ausdrucke entsprechen unter anderem nur dann den Anforderungen des § 13 in Verbindung mit § 15 BtMVV, wenn die Aufzeichnungen darin ausschließlich elektronisch erfolgten.

Die Bekanntmachung zur BtMVV vom 30. Juni 2001 (BAnz. S. 16.661) wird mit Inkrafttreten dieser Neufassung gegenstandslos.

Die Neufassung dieser Bekanntmachung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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