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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 11. März 2003
(BGBl. I Nr. 12 vom 03.04.2003 S. 455)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00, 1 BvR 70/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln ( Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 3586), § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1195) sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 3068) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die genannten Normen dem Apotheker verbieten, Impfstoffe an Ärzte zu versenden und hierfür zu werben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
(Stand: 20.01.2025)
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