Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Vom 5. Juni 2012
(BGBl. Nr. 25 vom 11.06.2012 S. 1254)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung *

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Qualitätsmanagementsystem".

c) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Hygienemaßnahmen".

d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Rezepturarzneimittel".

e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Defekturarzneimittel".

f) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.

h) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Tätigkeiten im Auftrag".

i) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter "und apothekenpflichtigen Medizinprodukte" angefügt.

j) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten".

k) In der Angabe zu § 22 wird vor dem Wort "Dokumentation" das Wort "Allgemeine" eingefügt.

l) Die Angabe zu § 25 wird gestrichen.

m) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Anzuwendende Vorschriften".

n) In der Angabe zu § 30 und der Angabe zu § 31 werden jeweils die Wörter "von Arzneimitteln" gestrichen.

o) In der Angabe zu § 32 werden nach dem Wort "Arzneimittelvorräte" die Wörter "und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte" eingefügt.

p) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Vierter Abschnitt
Sondervorschriften

§ 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln

§ 35 Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung".

q) Die Angabe "Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften" wird durch die Angabe "Fuenfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften" ersetzt.

r) Die Angabe " § 34 Ordnungswidrigkeiten" wird durch die Angabe " § 36 Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

s) Die Angabe " § 35 Übergangsbestimmungen" wird durch die Angabe " § 37 Übergangsbestimmungen" ersetzt.

t) Die bisherigen Angaben zu § 35a bis § 37 werden gestrichen.

u) Die Angabe "Anlagen" und die nachfolgenden Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 werden gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Apotheken, die gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen (krankenhausversorgende Apotheken)" durch die Wörter "krankenhausversorgenden Apotheken" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Arzneimittelversorgung der Bevölkerung" durch die Wörter "Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 13 oder § 72" durch die Angabe " § 13, § 52a oder § 72" ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

(1) Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus versorgen.

(2) Pharmazeutisches Personal sind Apotheker, pharmazeutischtechnische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten befinden.

(3) Pharmazeutische Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
  2. die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln,
  3. die Abgabe von Arzneimitteln,
  4. die Information und Beratung über Arzneimittel,
  5. die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern oder in den Krankenhäusern gemäß § 14 Absatz 8 Apothekengesetz hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleichgestellten Einrichtungen oder in den zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion