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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

Vom 17. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 31 vom 24.07.2015 S. 1380)



Es verordnen

Artikel 1
Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben

( wie eingefügt)

Artikel 2
Tierhalter-Arzneimittelanwendungs und Nachweisverordnung
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung

Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der DIMDI-Arzneimittelverordnung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 3 kann die Bereitstellung zum Abruf auch die Aufschlüsselung nach den Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes erfassen, sofern jederzeit sichergestellt ist, dass die Daten

  1. ausschließlich zum Zweck des in § 67a Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel Monitoring verwendet und
  2. nicht für Überwachungszwecke genutzt

werden."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Gleichzeitig tritt die Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3450, 3453) außer Kraft.

ID: 15/0969

ENDE

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